Einführung Waffenrecht

Autor: TV2 Robot   Nachricht
Inhalt
1 Waffenbegriff
1.1 Schußwaffen
1.2 Hieb- und Stoßwaffen
2 Erwerb und Ãœberlassung von Waffen
3 Führen von Waffen
4 Was ist zu tun?
Der Gebrauch oder bereits das Tragen eines Schwertes und anderer Waffen auf mittelalterlichen Märkten, Festen und Veranstaltungen ist rechtlich nicht ganz unbedenklich. Aus diesem Grunde wollen wir hier versuchen, eine Einführung zu diesem Thema zu geben. Alle hier zitierten Gesetzestexte entstammen dem deutschen Waffengesetz (WaffG), sowie seinen ergänzenden Verordnungen.

1 Waffenbegriff

Wenn man die für unsere Zwecke zutreffenden Bestimmungen untersuchen will, ist es leider unerläßlich, zunächst einige Begriffe zu klären. Die relevanten Abschnitte finden sich im § 1 des Waffengesetzes, hier wird der Begriff Waffe definiert. Es wird unterschieden zwischen

  • Schußwaffen
  • Hieb- und Stoßwaffen

1.1 Schußwaffen

WaffG § 1 (1): "Schußwaffen im Sinne dieses Gesetzes sind Geräte, die zum Angriff, zur Verteidigung, zum Sport, Spiel oder zur Jagd bestimmt sind und bei denen Geschosse durch einen Lauf getrieben werden."
Armbrüste, Bögen, Ballisten, Katapulte und Speerschleudern gehören also per Definition nicht zu den Schußwaffen. Schußwaffen sind ausschließlich Geräte mit einem Lauf, die Führungsschiene einer Armbrust oder einer Speerschleuder gilt dabei nicht als Lauf.
Für Schußwaffen gelten natürlich schärfere Bestimmungen, als für Hieb- und Stoßwaffen. Da Schußwaffen aber für die Allgemeinheit nicht von Belang sind, gehe ich hier nicht näher darauf ein. Wer die Bestimmungen zu Schußwaffen genauer kennenlernen möchte, sollte sich die entsprechenden Passagen im Waffengesetz direkt ansehen.

1.2 Hieb- und Stoßwaffen

WaffG § 1 (7): "Hieb- und Stoßwaffen im Sinne dieses Gesetzes sind Waffen, die ihrer Natur nach dazu bestimmt sind, unter unmittelbarer Ausnutzung der Muskelkraft durch Hieb, Stoß oder Stich Verletzungen beizubringen." […]
Obwohl Geschosse von Bögen und Armbrüsten (sowie weiteren Projektilwaffen) mittelbar statt unmittelbar mit Muskelkraft angetrieben werden, gehören sie doch zu den Hieb- und Stoßwaffen, Näheres regelt die "Erste Verordnung zum Waffengesetz (1. WaffV)" in Absatz 5.
Somit gehören in die Rubrik der Hieb- und Stoßwaffen

  • Schwerter,
  • Dolche, Messer
  • Stoß- und Wurfspeere, Lanzen
  • Spieße und sonstige Stangenwaffen (Helmbarten, etc.)
  • Armbrüste, Bögen
  • Katapulte, Speerschleudern, Ballisten

Die Zweckentfremdung von Gebrauchsgegenständen oder natürlichen Gegenständen (Äste, Steine, etc.) macht sie noch nicht zu Waffen, außer sie sind zu diesem Zweck umgestaltet worden (z.B. Knüppel), da Sie in ihrer Natur nicht als Waffen geschaffen worden sind.

2 Erwerb und Ãœberlassung von Waffen

Im § 4 des Waffengesetzes ist das Tragen von Waffen (im Gesetzestext "Führen" genannt), der Erwerb und das Ãœberlassen von Waffen geregelt.
WaffG § 4 (1): "Im Sinne dieses Gesetzes erwirbt einen Gegenstand, wer die tatsächliche Gewalt über ihn erlangt."
WaffG § 4 (2): Im Sinne dieses Gesetzes überläßt einen Gegenstand, wer die tatsächliche Gewalt über ihn einem anderen einräumt."
In diesem Zusammenhang ist § 33 des Waffengesetzes zu beachten:
WaffG § 33 (1): "Schußwaffen und Munition, zu deren Erwerb es ihrer Art nach keiner Erlaubnis bedarf, sowie Hieb- und Stoßwaffen darf nur erwerben, wer das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat," […]
Zu den im obigen WaffG § 33 (1) genannten erlaubnisfreien Waffen gehören also u.a. alle im Abschnitt Hieb- und Stoßwaffen aufgeführten Gegenstände. Für den Erwerb dieser Waffen benötigt man in der Regel einen amtlichen Altersnachweis, bei Versandgeschäften wird zumeist eine beglaubigte Kopie eines amtlichen Dokuments (z.B. Personalausweis) verlangt. Die zuständige Behörde (i.d.R. das Ordnungsamt) kann im Einzelfall Ausnahmen von dieser Regelung zulassen (WaffG § 33 (2)), grundsätzlich gilt jedoch, daß die betreffende Person achtzehn Jahre alt sein muß. Dies gilt auch, wenn eine Waffe verliehen werden soll oder von jemandem anderen benutzt werden soll (WaffG § 34 (1)).

3 Führen von Waffen

Von besonderem Interesse für unsere Zwecke ist das "Führen" von Waffen, da "Führen" der gesetzestextliche Begriff für das Tragen von Waffen ist. Die Definition des Führens findet sich in § 4 (4) des Waffengesetzes und lautet wie folgt:
WaffG § 4 (4): "Im Sinne dieses Gesetzes führt eine Waffe, wer die tatsächliche Gewalt über sie außerhalb seiner Wohnung, Geschäftsräume oder seines befriedeten Besitztums ausübt."
Für die Teilnahme an öffentlichen Veranstaltungen, wie z.B. einem Markt gelten jedoch zusätzliche Vorschriften, hier greift § 39 des Waffengesetzes, der alle für unsere Belange wichtigen Abschnitte enthält. Grundsätzlich gilt:
WaffG § 39 (1): "Wer an öffentlichen Veranstaltungen, insbesondere an Volksfesten und öffentlichen Vergnügungen teilnimmt, darf keine Schußwaffen, Hieb- oder Stoßwaffen führen."
Nun gibt es jedoch einige Abschnitten in diesem Paragraphen, die eine Reihe von Ausnahmen regeln:
WaffG § 39 (2): "Die zuständige Behörde kann für den Einzelfall eine Ausnahme von Absatz 1 zulassen, wenn

  1. der Antragsteller die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt,
  2. ein Bedürfnis nachgewiesen ist und
  3. Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung nicht entstehen."

WaffG § 39 (3): "Unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 können Ausnahmen widerruflich auf die Dauer von höchstens fünf Jahren für Vereinigungen zugelassen werden, bei denen es Brauch ist, aus besonderem Anlaß Waffen zu tragen, wenn gewährleistet ist, daß die erforderliche Sorgfalt beachtet wird."
WaffG § 39 (6): "Die Absätze 1 bis 5 sind nicht anzuwenden

  1. auf die Mitwirkenden an Theateraufführungen und diesen gleichzuachtenden Vorführungen, wenn zu diesem Zweck ungeladene oder mit Kartuschenmunition geladene Schußwaffen oder Hieb- oder Stoßwaffen geführt werden," […]

Leider sind die betreffenden Abschnitte des Paragraphen Auslegungssache. Der WaffG § 39 (3) wendet sich primär an Schützenvereine und andere Brauchtumsvereine, ob der eigene Mittelalterverein bei einer eventuellen Polizeikontrolle als einem Schützenverein gleichzustellend erachtet wird, liegt im Ermessen des Ordnungshüters.
Treffender scheint schon die im WaffG § 39 (6) genannte Theatervorführung, denn ein Schaukampf ist einer Theatervorführung doch sehr ähnlich. Freie Feldschlachten, wie sie auf vielen Veranstaltungen durchgeführt werden, sind, sobald es eine öffentliche Veranstaltung ist, im Prinzip jedoch rechtswidrig.
In der "Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz (WaffVwV)", die als Anleitung für die regulierende Behörde bindend ist heißt es in Erläuterung zum WaffG § 39:
WaffVwV Nr. 39.1: "Ein Bedürfnis (WaffG § 39 (2) Nr. 2) darf in der Regel nicht anerkannt werden, wenn die Waffen zum Zweck des Angriffs, der Verteidigung am Veranstaltungsort oder der Drohung geführt werden sollen. Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung (WaffG § 39 (2) Nr. 3) bestehen auch dann, wenn nach der Art der Veranstaltung oder nach sonstigen Umständen andere das Führen von Waffen als Drohung mißdeuten könnten oder wenn zu befürchten ist, daß die mitgeführten Waffen in der Veranstaltung abhanden kommen oder daß sich Teilnehmer der Veranstaltung unfriedlich verhalten werden. Für Veranstaltungen, bei denen alkoholische Getränke ausgeschenkt werden, und in denen es erfahrungsgemäß zu unbedachten Handlungen kommt, dürfen Ausnahmeerlaubnisse nicht erteilt werden."
WaffVwV Nr. 39.2: "Eine Erlaubnis zum Mitführen von Schußwaffen in einer öffentlichen Veranstaltung […] soll die Art der mitzuführenden Waffen bestimmen. Sofern die Schußwaffen von Vereinigungen mitgeführt werden, bei denen es Brauch ist, aus besonderem Anlaß Waffen zu tragen, ist die Erlaubnis mit der Auflage zu verbinden, daß die Schußwaffen nicht geladen sein dürfen und keine Munition mitgeführt werden darf, falls nicht zugleich eine Erlaubnis nach WaffG § 45 erteilt wird." […]

4 Was ist zu tun?

Wer auf der sicheren Seite stehen will, sollte für sich selbst oder für seinen Verein einen Ausnahmebescheid bei der zuständigen Behörde (i.d.R. Ordnungsamt) beantragen. Dieser Bescheid muß, zusammen mit einem Personalausweis, auf Verlangen Polizeibeamten oder vom Ordnungsamt beauftragten Personen vorgewiesen werden können.
Ein Ausnahmebescheid setzt die im WaffG § 39 (2) aufgelisteten Bedingungen voraus. Man sollte vorher also einmal einen Blick in den WaffG § 5 werfen, ob man die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt, und zunächst formlos aber schriftlich die Gründe für die Beantragung des Ausnahmebescheids formulieren, auch wenn in solchen Fällen normalerweise keine regelrechte Bedürfnisprüfung (WaffG § 32) durchgeführt wird.
Wenn man vorhat, eine Waffe auch in einem (gestellten oder freien) Kampf zu benutzen, ist eine Privathaftpflichtversicherung unbedingte Voraussetzung. Obwohl Schaukampf an sich wahrscheinlich nicht als "Extremsportart" eingestuft werden wird, sollte man sich vorher unbedingt erkundigen, ob die Versicherung die evtl. auftretende Unfallschäden auch abdeckt, da viele Versicherungen vor dem Versichern solcher "Sportunfälle" zurückschrecken. Eine schriftliche Bestätigung der versicherten Risiken sollte man in jedem Fall besitzen, um im - hoffentlich nie eintretenden - Schadensfalle gewappnet zu sein.
Noch eine Bitte: Waffen, auch ungeschliffene Schwerter u.ä., sind kein Spielzeug! Ein verantwortungsbewußter Umgang mit Waffen ist in diesem Hobby unbedingte Grundvoraussetzung. Und bitte, niemals ohne harten Hut.

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