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Eintrag #21 vom 18. Apr. 2001 23:43 Uhr
Hendrik Schilling
Hallo Michael, Die Unterscheidungen in Historische Waffen, Waffen im Sinne des Gebrauchs usw. steht so nicht wörtlich im WaffG. Der Gesetzgeber nimmt immer ALLE Gesetzestexte zur Hand die da sind. Das SprengstoffG habe ich der Kürze wegen zum WaffG gezählt und die Handgranate als Beispiel herangezogen. Die Handgranate unterliegt dem Kriegswaffenkontrollgesetz, kann aber tatsächlich unter hinzuführung einer Kriegswaffenbesitzkarte mit einem Waffenschein geführt werden,solange das Ordnungsamt die Bedürftigkeit geprüft und für gegeben hält(kommt so gut wie nie vor,ich kenne nur 1 Fall und den aus perönlichen Gründen.). Im Prinzip kann jeder Staatsbürger in Deutschland jeden Schein zu fast jedweder Zeit erlangen, solange er alle Anforderungen erfüllt.(Sehr schwer, ich weiß, aber so ist es nun mal in Deutschland-ohne Stempel und Amtssiegel bist Du nichts und hast auch nichts zu sagen.) Der Terminus “Waffen des täglichen Gebrauchs” ist in meinen Kreisen und auch in vielen Amtsstuben sehr gebräuchlich und tritt auch in diversen Urteilen etlicher Richter auf, die schon über Ehefrauen zu urteilen hatten, die ihren Männern das Nudelholz über den Schädel gezogen haben. zur Information: Ich bin Mitglied in einem Schützenverein und selber Waffenbesitzer und -träger. Daher muß ich mich “leider” mit teilweise sehr schwachsinnigen Auslegungen des Waffenrechts beschäftigen, weil es manchmal Leute gibt, die das WaffG oder ähnliches sehr wörtlich oder auch sehr “biegsam” auslegen. So, jetzt mal zu den Fragen im einzelnen: Es gibt im WaffG einen Passus, der besagt,daß sog. historischen Waffen(e.G. Vorderladerpistole)mit einem bestimmten Epochalem Alter oder bei unbestimmten Waffentypen ein exaktes Datum, keiner Waffenberechtigungspflicht bedürfen. Der Besitzer darf nur nicht jünger als 18 sein oder muß einen Erziehungsberechtigten dabeihaben, der der Sorgfaltspflicht nachkommt.Ich habe leider gerade das WaffG nicht zur Hand, ich werde das aber noch nachreichen. Ein Vorderladerrevolver unterliegt dennoch der Meldepflicht, da es sich um eine mehrschüssige Kurzwaffe handelt und vom Gesetzgeber gesondert behandelt wird.(auch wenn das Nachladen ewig dauert) Der Passus mit den 7,5 cm Klingenlänge steht auch direkt im WaffG mitsamt der Ausnahme für “Klingen” des täglichen Gebrauchs(Forstaxt,Küchenmesser,usw.). Die Ermächtigungsgrundlage für Deine (auch zeitweise) Entwaffnung ist im GrundG verankert. Ein Polizist hat die Pflicht eine ungefähre Gefahr von unbeteiligten Dritten zu verhindern, weil die körperliche Unversehrtheit des Einzelnen zu gewährleisten ist. Da Du unter Umständen einen verbotenen Gegenstand mit Dir führen könntest und ein Polizist nicht alle waffentechnischen Feinheiten unterscheiden können muß(sonst wäre er Waffensachverständiger und würde mehr verdienen) muß er eine potenzielle Gefahr unterbinden und dich bis zu einer ßberprüfung entwaffnen. Viele alte Hasen kennen aber schon gewisse Unterschiede bei häufiger vorkommenden Tatbeständen. Tatsächlich fehlt es in Deutschland an diversen Prüfzeichen und Ermächtigungen, was daran liegt, daß man eher einen einzelnen Fall von unklaren Verhältnissen hinnimmt als einen Ansturm von rechtmäßigen Blankwaffensammlern auf die ßmter zu riskieren die alle einen Stempel auf ihr Schwert haben wollen, den es erst 1 Jahr später gibt.(Prüfungen, Kommissionen, Ausschüsse usw.) Der Dekra-Test wird manchmal noch vom Bundesamt für Materialprüfung zitiert wenn es um Blankwaffen und deren Gefährdungen geht. Die Kopie dieses Gutachtens hatte ich mal von eben jenem Amt bekommen, als ich selber ein kleines Blankwaffenproblem hatte, nachdem ich mit meiner “Beute” von einer Waffenbörse heimwärts zog. Ob ich den Wisch nochmal finde, weiß ich nicht, ich kann es aber mal versuchen. Eine genaue Verweisungsnorm existiert meines Wissens nicht, es ging dem Amt nur um eine Gefähdung durch die Beibringung von Schnittverletzungen und wollte das ausgeschlossen wissen.(wahrscheinlich auch zur Gewissensberuhigung und um sich vor dem Ministrialdirigenten? verantworten zu können) Ob sich alle, die mit Blankwaffen handeln im Bereich der Illegalität aufhalten? Nun - teilweise jein! Genaue Vorschriften gibt es leider nicht, bis auf einige Passagen des Deutschen Instituts für Normung. Betriebe die Blankwaffen herstellen, brauchen in der Regel einen Meister in einem Metallverarbeitenden Beruf (oder Dipl.Ing.) dadurch unterliegen sie der Kontrolle des Gesetzgebers. Wer Importiert hat dies in der Regel dem Ordnungsamt anzuzeigen, so daß geprüft werden kann, ob das entsprechende Stück den DIN-Anforderungen entspricht. Teilweise greifen hier auch manche Passagen aus den Unfallverhütungsvorschriften der Industrie-und Handwerkskammer, den Vorschriften der Berufsgenossenschaften,z.B. dem Schauspielenden Handwerk oder Schaustellern.( Auch ein Zirkus mit Messerwerfern braucht eine Ausnahmegenehmigung,die ist aber schon im Gewerbe registriert.) Alles andere liegt im Ermessensspielraum des Ordnungsamtes und der Nachweispflicht des Besitzers.(DU mußt beweisen, das das Ordnungsamt oder der Richter auch anders entscheiden könnte!) Im Schützenwesen kämpfen wir schon lange für eine liberalisierung im Waffenrecht, die Freiheiten schafft und Gummiparagrafen ausmerzt.Auch rechtmäßige Waffenbesitzer müssen sich leider mit den Ordnungsämtern rumschlagen und immer wieder neue Nachweisforderungen erfüllen, die vom gesunden Menschenverstand her eigentlich unnötig wären. Das ist überall so, wo ein Politiker eine Chance sieht, sich zu profilieren. So, und jetzt.. na ihr wißt schon… abschalten. Gruß
Hendrik S. aus B.
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Eintrag #19 vom 18. Apr. 2001 11:11 Uhr
Michael Rieck Bitte einloggen, um Michael Rieck eine Nachricht zu schreiben.
Hallo Leute. Schön, daß das Thema wieder fortgeführt wird! Auf die Gefahr hin, mich unbeliebt zu machen und in die Ecke der bösen A-Fanatiker gestellt zu werden… ;-))) Hast Du für Deine Feststellungen Belege, Hendrik? Die Sache mit den feststehenden Klingen habe ich schon sehr oft gehört, aber bisher konnte mir nie jemand sagen, wo das denn steht. Auch finde ich die von Dir eingangs für das WaffG behauptete Unterscheidung nicht. Den Begriff “Waffe” im funktionellen Sinne (“Aktuelle Verwendung”) kenne ich nur aus dem StGB, bei § 224 (Gefährliche Körperverletzung, früher § 223a), wo Waffe als Beispiel für ein sogenanntes Gefährliches Werkzeug herangezogen wird. Von der Kategorie “Waffen im historischen Sinne” habe ich bisher überhaupt nichts gehört. § 35 I 1 WaffG normiert für das Führen von “Schußwaffen”, die Waffenscheinpflicht. Wo findet sich eine entsprechende Regelung für Messer und Handgranaten? Ich würde letztere eher beim Sprengstoffgesetz bzw. dem Kriegswaffenkontrollgesetz einordnen. Woraus ergibt sich, daß man z.B. Handgranaten mit einem Waffenschein führen darf? Ist “Werkzeuge des täglichen Gebrauchs” ein terminus technicus? Wenn ja, wo findet sich der? Woraus ergibt sich die Relevanz des DEKRA-Testes für das WaffG? Da müßte es doch eine Verbindungs- bzw- Verweisungsnorm geben. Die konnte ich nicht finden. Auch eine Ermächtigungsgrundlage für die Einziehung selbstgefertigter Waffen konnte ich nicht finden. Das würde ja bedeuten, daß eine (jede!) gekaufte Waffe - egal ob in Tschechien, Spanien, England oder Deutschland hergestellt - eine Art “Paß”, Din-Zertifizierung oder ähnliches haben müßte. Ich habe ein solches aber bisher noch bei keinem Verkäufer von Klingenwaffen, geschweige denn Schwertern gesehen. Bewegen sich die ganzen Händler im Bereich der Illegalität? Du scheinst einige Quellen zu haben, die mir nicht zur Verfügung stehen. Ich wäre Dir sehr verbunden, wenn Du die entsprechenden Normen, aus denen sich Deine Feststellungen ergeben, darlegen würdest. Ich denke, damit könnte man eine Menge Gerüchte und Parolen, die insbesondere in der MA-Szene - was Waffen angeht - herumgeistern, verifizieren bzw. widerlegen. Gruß, Michael
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Eintrag #18 vom 18. Apr. 2001 02:01 Uhr
Uli Gasper Bitte einloggen, um Uli Gasper eine Nachricht zu schreiben.
Moin! ach ja, aus erfahrunhen mit kleinen grünen Männchen, wilden Gestalten und frühen Morgenstunden empfehle ich: Freundlichkeit. Schließlich haben wir nix zu verbergen. Etwas Erklärungen, wozu das Arsenal dient klären die Situation meist nachhaltig. Polizisten haben nämlich ein sozusagen berufsbedingtes Interesse an Waffen…*ggg*
Grüße… Uli
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Eintrag #17 vom 18. Apr. 2001 00:13 Uhr
Hendrik Schilling
Hallo allesamt, Da ich mich mit dem WaffG schon sehr gut auskenne erlaube ich mir hier mal ein Statement: Der Gesetzgeber unterscheidet im WaffG ganz klar Waffen im Sinne des Verwendungszweckes(also ein Revolver kann ein Projektil abfeuern und damit dem sog. unbeteiligten Dritten körperlichen Schaden zufügen), Waffen im Sinne der aktuellen Vewendung(jemanden einen Feuerlöscher über den Schädel ziehen macht denjenigen ziemlich tot) und Waffen im historischen Sinn(Vorderladerpistole von 1800 gehört dazu). Wer eine Waffe führt (egal ob Revolver, Vorderladerpistole, scharfe, feststehende Messer mit einer Klingenlänge von mehr als 7,5cm oder auch eine Handgranate) benötigt einen WAFFENSCHEIN. Dieser berechtigt zum führen der Waffe in der ßffentlichkeit. Die Waffenbesitzkarte berechtigt nur zum Besitz von FEUERWAFFEN. Waffen im Sinne des WaffG sind Schwerter nicht, solange sie nicht scharf geschliffen sind oder wenn die tatsächliche Schneidenlänge unter 7,5 cm liegt. Vom WaffG auch nicht betroffen sind Werkzeuge wie ßxte oder Heppen wie sie im Forstbetrieb verwendet werden(Werkzeuge des alltäglichen Gebrauchs). Solange also niemand sein gekauftes Schaukampfschwert mit der Flex im Klingenbereich verändert, besteht für Ihn keine Gefahr ein Verfahren aufgedrückt zu bekommen. Bei selbst gefertigten Schaukampfwaffen muß die Klinge so gerundet werden, daß bei einer Belastung der Schneide auf einen rohen Schweinehinterschinken mit 5kg pro cm Schneide kein Einschnitt entsteht. (Versuchsbeschreibung eines DEKRA-Tests für Dekorationsmaterial im Schauspielbereich) Wer sich ein Schwert oder Messer selber schmiedet/anfertigt und damit in der ßffentlichkeit erwischt wird muß die “Waffe” unter Umständen erst einmal einziehen lassen bis sie einer Materialprüfung und einer Begutachtung durch einen Waffensachverständigen unterzogen wurden. Stellt dieser fest, daß die “Waffe” schaukampftauglich ist und somit nicht in den Geltungsbereich des WaffG fällt erhält man sein gutes Stück zurück und man kann sich das Gutachten als Kopie aushändigen lassen. So…. viel Gerede, aber das mußte mal gesagt werden.
Hendrik S. aus B.
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Eintrag #16 vom 24. Jan. 2001 13:34 Uhr
Michael Rieck Bitte einloggen, um Michael Rieck eine Nachricht zu schreiben.
Hallo Barbara. Was würde ich in so einer Situation machen? Böse ausgedrückt? Das gleiche, was Du (hoffentlich…) machen würdest, wenn ein paar Polizisten nachts um ein Uhr in Deine Wohnung eindringen würden, Deinem Freund eine Briefmarke auf die Stirn klebten und erklärten, der sei beschlagnahmt, weil Du gestern Deine Rechnung im Supermarkt nicht bezahlt habest… Quittiern lassen, lächeln, Dienstausweis notieren, am nächsten morgen mit dem zuständigen Polizeipräsidenten telephonieren und während des Wartens auf den Streifenwagen, der das beschlagnahmte Objekt wieder vorbeibringt, mit dem Verfassen einer Dienstaufsichtsbeschwerde nachhaltig die Karriere der betreffenden Beamten ruinieren. Wie gesagt - ich glaube nicht, daß Polizisten so doof sind - vor allem wenn man ihnen sagt, was sie gerade falsch machen. Die fragen, bevor sie sich in die Nesseln setzen, lieber bei ihren Vorgesetzten nach. Was mich interessieren würde: Hat jemand schon einmal von einem konkreten Fall gehört, in dem Waffen tatsächlich beschlagnahmt wurden? Gruß, Michael
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Eintrag #15 vom 23. Jan. 2001 23:09 Uhr
Barbara
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Hallo Michael! Danke für Deine “Aufklärung”. ;-) Ansonsten: Mirko, Du hast Recht!! “Wie hoch stehen die Chancen, in dieser Situation (… Montagmorgen, um 01:00 Uhr, auf der Landstraße …), an einen Gesetzeshüter zu geraten, der sich mit dieser Grauzone auskennt?” Ein Rechtsbruch?? Michael, was machst DU in so einer Situation?
magistra artium circuli amicorum
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Eintrag #14 vom 23. Jan. 2001 17:11 Uhr
Michael Rieck Bitte einloggen, um Michael Rieck eine Nachricht zu schreiben.
Und nocheinmal… Hallo Barbara. Du schreibst: “Und zur Frage nach Ausnahmebescheinigungen: Alles ist (leider!!) ´ne echte ”Auslegungssache“. Jeder Polizist / jeder Sachbearbeiter / jeder Richter (usw.) hat eine eigene ”Meinung“.” Es gibt Ermessen und Beurteilungsspielraum. Meinungen haben dabei nichts zu suchen. Das ist jetzt keine Klugscheißerei!!! Die beiden Begriffe haben klare Inhalte: Ermessen besteht auf Rechtsfolgenseite, d.h. wenn XY gegeben ist *kann* die Behörde Z tun. (Das Wort “kann” steht dann auch im Gesetz.) Das wäre bei der Frage, ob eine Erlaubnis erforderlich ist oder nicht, undenkbar! Beurteilungsspielraum kann auf Tatbestandsseite bestehen. Zum Beispiel bei der Frage, ob von einer Person eine Gefahr ausgeht. (Ich weiß: Grobe Verallgemeinerung…) Worauf ich hinaus will: Es kann in Deutschland sehr klar festgestellt werden, ob für bestimmte Dinge eine Erlaubnis erforderlich ist oder nicht. Das muß auch so sein und ist Aufgabe der Verwaltungsgerichte. Und sollte ein Richter tatsächlich seine “eigene Meinung” pflegen, so wird ihm spätestens die nächste Instanz (In Ordnung, im Verwaltungsrecht praktisch schon abgeschafft…) auf die Finger klopfen. “Einheitlichkeit” der Rechtsordnung heißt das zugehörige Stichwort. Womit wir schon beim Betrag von Mirko wären: Das, was Du in Deinem Szenario “Montagmorgens, um 01.00 Uhr auf der Landstraße” beschreibst, mag vorkommen. Das will ich nicht leugnen. Aber dann haben wir einen klaren Fall von Rechtsbruch! Wenn ein Polizist irrtümlicherweise eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit zu erkennen glaubt, weil er Hieb- und Stichwaffen fehlerhaft als Verbotene Gegenstände, waffenbesitzkartenpflichtig oder ähnliches klassifiziert, hat er sich gerade ein dickes Problem eingehandelt. Dienstaufsichtsmäßig meine ich… Wenn er sich dann noch über eine (überflüssige) Erlaubnis der zuständigen Behörde hinwegsetzt, ist ihm nicht mehr zu helfen, wirklich. Das war´s dann mit der Beförderung, für lange Zeit… Ich glaube die Fälle von klarem (vorsätzlichem oder grob fahrlässigen) Rechtsbruch durch die Polizei oder Ordnungsbehörden sollten wir außen vor lassen. Ich persönlich habe mit Polizisten und Flachstahl übrigens ziemlich positive Erfahrungen gemacht. Es gab in den letzten Jahren öfter Polizeistreifen, die bei unserem Training angehalten und sich die Sache näher angesehen haben. Einige aus reinem Interesse, andere um zu überprüfen, ob von uns eine Gefahr ausgeht. Wohlgemerkt von *uns*, nicht von unseren Waffen. Es hat übrigens nie Probleme gegeben. ;-))) Hallo Christian. Also: Deine Lanze, Dolch, Schwert und Axt sind alles Waffen. Auch Schaukampfwaffen sind Waffen! Die Frage ist nur, welche Rechtsfolgen das Waffengesetz an diese Klassifizierung knüpft. Soweit ich weiß - keine! Rechtsfolgen werden geknüpft an die Begriffe “Schußwaffen”, “Hieb- und Stichwaffen” sowie an “Verbotene Gegenstände”. (Siehe weiter Beitrag 8) Gruß, Michael
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Eintrag #13 vom 23. Jan. 2001 16:09 Uhr
Michael Rieck Bitte einloggen, um Michael Rieck eine Nachricht zu schreiben.
Hallo Gunther. Berufen ? Naja… Also gut: Ich bin Assessor. Aber ob jemand Diplomjurist, Jurastudent, Assessor, Richter oder eben Nichtjurist ist, sagt aus sich heraus noch nichts über den Wert der Aussagen, die diese Person trifft. Was ich schon für einen Unsinn von Juristen zu juristischen Themen gelesen habe… Deshalb: Inhalt und Argumente zählen. Mein Vorschlag für die Bibliothek: Zunächst den Link zum Text des WaffG und der zugehörigen Verordnungen abdrucken. Dabei sollte der *gesamte* Text abgedruckt werden. Der abgedruckte Auszug (!) behandelt u.a. Schußwaffen (“Waffenbesitzkarte”). Dies betrifft z.B. die HoMi´s und FrüMi´s überhaupt nicht, obwohl ich den Eindruck habe, daß viele z.B. dem Wort “Schußwaffen” in § 28 WaffG keine Bedeutung beimessen… Für die SM´ler ist § 18 WaffG aber schon wieder interessant, dann aber auch die anderen Teile, z.B. die Regeln zur Beschußprüfung (§ 18 WaffG), Einfuhr von Schußwaffen (§ 27 WaffG) und so weiter. Eben das *gesamte* Waffengesetz. Nach dem Link sollten dann die Erläuterungen folgen, m.E. leicht korrigiert. Im Prinzip aber wie gehabt. Zum inhaltlichen: In Beitrag 8 habe ich meine Rechtsauffassung zu dem Thema dargelegt. Vielleicht könnte man inhaltlich darüber diskutieren. Wer anderer Auffassung als ich ist, den rufe ich auf, seine Meinung darzulegen und zu begründen. :-) Wer hat übrigens den Artikel in der Bibliothek verfaßt (löblich!)? Melde Dich und diskutiere mit! Gruß, Michael
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Eintrag #12 vom 23. Jan. 2001 09:31 Uhr
Gunther E. Biernat Bitte einloggen, um Gunther E. Biernat eine Nachricht zu schreiben.
Wenn jemand wirklich einmal eindeutige ßußerungen zu diesem Thema hat, bin ich sehr daran interessiert. Zu dem AD-Artikel kann ich nur sagen, daß der interessanterweise in einigen Teilen von genau unserem Biblio-Artikel abgeschrieben hat und in anderen Teilen mindestens irreführend war. Aber ich bin kein Rechtsgelehrter, also her mit den Jura-Studenten, Rechtsanwälten und anderen, die sich berufen fühlen, bringt mal Licht in die Sache!
Gunther Markgraf von BärennothAdmin “Tempus vivit!”
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Eintrag #11 vom 15. Jan. 2001 17:44 Uhr
Christian Peitz
Gruesst Euch! Erstmal herzlichen Dank an alle! In meinem Arsenal befindet sich eine Lanze, ein Dolch, ein Schwert und eine Axt. Keines der Geraete ist so scharf, dass man sich daran schneiden koennte, schaukampftauglich sind sie aber auch nicht (“Schneide” ist 0,5 mm oder weniger dick). Bei einer Schaukampf“waffe” ist es offensichtlich, dass das keine Waffe laut WaffG ist, aber bei meinen Teilen wollte ich das doch gerne schriftlich. Na ja, hat halt nicht hingehauen. Noch eine Anregung: Vielleicht liesse sich das Ergebnis dieses Threads in die WaffG-Seite in der Bibliothek einbauen (immerhin bin ich durch die Empfehlung dort erst auf den Trichter mit der Ausnahmegenehmigung gekommen)?
Grüße, Kristan von Katzenelnbogen
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Eintrag #10 vom 13. Jan. 2001 02:33 Uhr
Mirko
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Hey-Ho,hier meldet sich mal ein “Alter-Neuer”zu Wort, Eure Gründlichkeit,von Wegen “Anträge-stellen”usw.,in allen Ehren,aber glaubt Ihr ernsthaft,daß Euch eine schriftliche Genehmigung hilft,Montagmorgen,um 01.00Uhr,wenn der Provinzpolizist Euch auf dem Heimweg vom Markt wegen des offensichtlich überladenen PKW´s anhält und die “Waffen” sieht??? Ich glaube eher nicht.Der ganze Flachstahl usw. ist erstmal weg! Da kannst Du noch so viele schriftliche Genehmigungen haben,bis Das überprüft ist…..Und dann das Gerenne bis mal seine Sachen wieder hat.Ich denke Haduwolff hat Recht,das Geld kann man sich sparen.Weil wie hoch stehen die Chancen,in dieser Situation ,an einen Gesetzeshüter zu geraten,der sich mit dieser Grauzone aus- kennt?An dieser Stelle kann ich auch an das Konkurenzblatt“Anno Domini”verweisen,dort gab es neulich einen zweiteiligen Bericht zu diesem Thema….
Mit Hochachtung Johann v. Hohenstein
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Eintrag #9 vom 12. Jan. 2001 17:34 Uhr
Barbara
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Hallo! Die Frage nach dem Waffengesetz: Nur ein Teil von diesem Gesetz ist in der Bibliothek zu sehen … Wer das ganze WaffG lesen will, muss in eine echte Bibliothek … Und zur Frage nach Ausnahmebescheinigungen: Alles ist (leider!!) ´ne echte “Auslegungssache”. Jeder Polizist / jeder Sachbearbeiter / jeder Richter (usw.) hat eine eigene “Meinung”. Barbara
magistra artium circuli amicorum
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Eintrag #8 vom 12. Jan. 2001 12:06 Uhr
Michael Rieck Bitte einloggen, um Michael Rieck eine Nachricht zu schreiben.
Hallo Leute Und einmal mehr die Frage nach dem Waffengesetz… Ich persönlich halte die Ausführungen in der Bibliothek für teilweise irreführend und nicht ganz korrekt. Also: § 1 VII WaffG *definiert* Hieb - und Stoßwaffen. Es knüpft an diese Definition jedoch keine Rechtsfolge !!! Rechtsfolgen werden im Waffengesetz nur an *Schuß*waffen geknüpft. Dieser Unterschied ist wichtig. Wie Friedhelm aber noch einmal anführt, wird die Definition von Hieb- und Stoßwaffen von der betreffenden VV *nocheinmal* reduziert, so daß Deko- und Trainingswaffen völlig außen vor bleiben! Nun zu § 39 WaffG: Dieser gilt für öffentliche Veranstaltungen. Das heißt, wer mit seinem ausgeschliffenen Replik-Schwert z.B. durch die Fußgängerzone von Köln flanieren möchte, hat keine Probleme. Jedenfalls keine rechtlichen… ;-) Betroffen sind von dieser Vorschrift - also auf Veranstaltungen - nur Schußwaffen und *scharfe* Klingenwaffen, ßxte, etc… *Grundsätzlich* wäre für diese nach Absatz 2 eine Ausnahmeerlaubnis erforderlich. Das gilt jedoch nicht für den typische Mittelaltermarkt: Gemäß § 39 VI WaffG ist die Vorschrift nicht anzuwenden auf “die Mitwirkenden an Theateraufführungen und diesen gleichzusetzenden Vorführungen, wenn zu diesem Zweck ungeladene oder mit Kartuschenmunition geladene Schußwaffen oder Hieb- oder Stoßwaffen geführt werden.” In diesem Sinne ist sind die Teilnehmer (jedenfalls die Aktiven) einer Mittelalterveranstaltung als Mitwirkende und die Veranstaltung als Theateraufführung zu subsumieren. Und dort ist es nach der Natur der Veranstaltung ziemlich üblich, Hieb- und Stoßwaffen zu führen…(Habe diese Einschätzung übrigens noch einmal überprüfen lassen durch einen Richter am VG Köln.) Ergo: Aus dem Waffengesetz ergeben sich für Aktive keinerlei Beschränkungen, nicht auf MA-Veranstaltungen und nicht beim Training. Das einzige, was nicht geht, sind “Verbotene Gegenstände” i.S.d. § 37 WaffG. Dies betrifft insbesondere § 37 I Nr. 4.. Die Nummern 5. Und 6., also Spring- und Fallmesser, Stahlruten, Totschläger und Schlagringe sind ja nicht wirklich mittelalterlich… Nr. 4 hingegen betrifft Hieb- oder Stoßwaffen, die geeignet sind, einen anderen Gegenstand vorzutäuschen oder die mit Gegenständen des täglichen Gebrauchs verkleidet sind. Klassisches Beispiel sind der Stockdegen und die Hutnadel. Eigentlich auch nicht mittelalterlich. Irgendwelche kranken Ideen auch auch aus dem Mittelalter möchte ich aber nicht ausschließen. Ach ja: Der Dolch im Stiefel dürfte m.E. unter Nr. 4 fallen, jedenfalls, wenn der Stiefel mit Innenscheide versehen wurde, so daß dies der gewöhnliche Aufbewahrungsort der Klinge ist… Gruß, Michael
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Eintrag #7 vom 12. Jan. 2001 02:25 Uhr
Friedhelm Zurawski Bitte einloggen, um Friedhelm Zurawski eine Nachricht zu schreiben.
Also es handelt sich bei den von uns verwendeten Waffen im weitesten Sinne wirklich um Hieb und Stoßwaffen, gemäß WaffG § 7 - §7) Hieb- und Stoßwaffen im Sinne dieses Gesetzes sind Waffen, die ihrer Natur nach dazu bestimmt sind, unter unmittelbarer Ausnutzung der Muskelkraft durch Hieb, Stoß oder Stich Verletzungen beizubringen. Den Hieb- und Stoßwaffen stehen Geräte gleich, die ihrer Natur nach dazu bestimmt sind, unter Ausnutzung einer anderen als mechanischen Energie durch körperliche Berührung Verletzungen beizubringen.- Aber wie im deutschen Recht üblich gibts natürlich auch eine passende Ausnahmeverordnug. Befreiung von waffenrechtlichen Vorschriften - Hieb- und Stoßwaffen ( § 1 Abs. 7 WaffG ) Keine Hieb- oder Stoßwaffen sind solche Geräte, die zwar Hieb- oder Stoßwaffen ( § 1 Abs.7 WaffG) nachgebildet, aber wegen abgestumpfter Spitzen oder stumpfen Schneiden offensichtlich nur für den Sport oder als Zierde geeignet sind, z.B. Sportflorette, Sportdegen, Zierdegen, hingegen nicht geschliffene Mensurschläger. @Haddu Wenn eine Behörde eine Ausnahmebescheinigun zum § 39 WaffG (Verbot des Führens von Waffen bei öffentlichen Veranstaltungen) ausstellt ist dies Gebührenpflichtig. Genauso wie bei allen anderen Urkunden und Bescheinigungen. Aber Christian wie Du sicherlich oben entnehmen kannst brauchst Du für MA Veranstalltungen keine Bescheinigung gemäß § 39 WaffG. Also locker bleiben, Geld sparen und viel Spaß Friedhelm Zurawski
bekannt als der MA-Sani
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Eintrag #6 vom 11. Jan. 2001 17:40 Uhr
Barbara
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Hallo Christian, lt. WaffG gilt so ein Ausnahmebescheid (in der Regel) nur für eine Veranstaltung. Zuständig ist die Behörde, in deren Bezirk die Veranstaltung stattfinden soll (§ 39 Abs. 2 und 3, § 52 Abs. 3 Satz 4 WaffG). Ein Ausnahmebescheid ist notwendig, wenn man an öffentlichen Veranstaltungen teilnimmt und echte Schusswaffen hat. Barbara
magistra artium circuli amicorum
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Eintrag #5 vom 11. Jan. 2001 10:49 Uhr
Ranes Haduwolff Bitte einloggen, um Ranes Haduwolff eine Nachricht zu schreiben.
Grüß Euch, für die auf MA-Veranstaltungen üblichen Waffen (Schwerter, Dolche, Lanze, Speer usw. nicht geschliffen, Bogen, Armbrust) benötigt man keine Ausnahmegenehmigung. Also auch keine Kosten oder so. Wenn das Amt dafür eine Genehmigung ausstellen ill, und Du das bezahlst, dann ist das eine Verarschung, bzw. Du hast Geld zu verschenken. Sorry, Pech gehabt…
Euer Haduwolff
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Eintrag #4 vom 10. Jan. 2001 22:42 Uhr
Marcus Schreiber
Moin, was für todbringende Waffen meinst Du? Für die meisten gängigen “Waffen”, die auf Märkten mitgeführt werden ist nämlich tatsächlich kein Ausnahmebescheid notwendig! Näheres kann ich Dir miteilen, wenn ich weiß, was Du so im Arsenal hast… Bis denn
Marcus von Hohenovere
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Eintrag #3 vom 10. Jan. 2001 20:26 Uhr
Christian Peitz
Hallo! Klar, von mir aus kann der Eintrag verlegt werden, aber in keinem der beiden Threads habe ich eine Antwort auf meine Frage gefunden. Deshalb hab ich einen neuen aufgemacht. Aber tut Euch keinen Zwang an.
Grüße, Kristan von Katzenelnbogen
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Eintrag #2 vom 10. Jan. 2001 15:31 Uhr
Carsten
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Hallo, Christian! Tatsächlich gibts da schon zu diversesten Problemstellungen Threads. Hier eine kleine Auswahl: Thread 832: Waffengesetz - die heimliche Novelle Thread 739: Mit Ausrüstung (Waffen) über die Grenze? Ich beantrage hiermit die Löschung des Threads und die Verlegung in Thread 832.