Die Diskussion in diesem Thread wurde von den Moderatoren für beendet erklärt, da das Thema bereits erschöpfend diskutiert wurde oder die Diskussion aus dem Rahmen gelaufen ist.
Eintrag #91 vom 06. Mai. 2003 11:43 Uhr
Ulrich Busse Bitte einloggen, um Ulrich Busse eine Nachricht zu schreiben.
Schade, dass Michael sich zurück zieht, er scheint der Einzige zu sein, der hier wirklich Ahnung hat …
Das Wort “kann” hat nichts mit abstrakt oder konkret zu tun, sondern eröffnet der Polizei (auf der Rechtsfolgenseite) das Recht, nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden, ob sie Gegenstände sicherstellt. Die Sicherstellung muss geeignet, erforderlich und angemessen sein, eine Gefahr abzuwehren. Ob eine Gefahr überhaupt vorliegt, ist eine Beurteilungsfrage (auf der Tatbestandsseite). Die Polizei hat hier in der Tat einen gewissen (Beurteilungs-) Spielraum, der jedoch nicht unbegrenzt ist. Die Sicherstellung eines Schals, von dem ja ganz abstrakt die Gefahr ausgeht, als Mordinstrument verwendet zu werden, dürfte einer gerichtlichen ßberprüfung kaum standhalten. Es reicht also nicht, dass von der Sache eine (abstrakte) Gefahr ausgeht, sondern die Polizei muss auch Anhaltspunkte haben, dass von der betreffenden Person in Verbindung mit der Sache eine konkrete Gefahr ausgehen könnte. Auch für präventives Einschreiten.
Ulli
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Eintrag #90 vom 06. Mai. 2003 09:56 Uhr
Michael Rieck Bitte einloggen, um Michael Rieck eine Nachricht zu schreiben.
Wenn Du mir ernsthaft erzählen möchtest, daß in München - ohne weiteren Anlaß und völlig rechtmäßig - einer Familie beim Einkaufsbummel die Kleidung beschlagnahmt werden darf, ist für mich der Zeitpunkt gekommen, mich aus dieser Diskussion zurückzuziehen.
Nichts für ungut.
Gruß,
Michael
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Eintrag #89 vom 06. Mai. 2003 00:23 Uhr
Harald Maußner Bitte einloggen, um Harald Maußner eine Nachricht zu schreiben.
>Gerichtsentscheidungen betreffen auch immer nur >Einzelfälle. Und wir haben kein Case-Law, wie >die Amis.
>Und es sind auch keine Fälle zu erwarten. Mir >ist jedenfalls zum alten WaffG kein Fall >bekannt, in dem sich ein Gericht mal zum Thema >Schaukampfwaffen geäußert hätte.
Gnau das habe ich eben damit gemeint. Deshalb sage nie: Es ist so oder das kann auf keinen Fall so sein.
Mann muß die Umstände des Einzelfalls heranziehen. Und ich hab ja gesagt es kann Situationen geben, bei denen die Polizei/Sicherheitsbehörden Schaukampfwaffen ala Waffen im Sinne des WaffG anschauen.
Ich sagte ja auch nur daß sie meiner meinung nach näher einer Waffe als einem Sportgerät gleichen und eher in die Gruppe zu den schwertern gehören nicht zu Sportdegen oder Florette auf du die bezogen hast.
>Das bayerische PAG habe ich nicht vorliegen, >jedoch wage ich es zu bezweifeln, daß eine dort >Sicherstellung nur an die beiden >Voraussetzungen “führen” und eine der unter a-c >genannten Möglichkeiten geknüpft ist. So eine >Regelung wäre nämlich ziemlich offensichtlich >verfassungwidrig.
siehe unten dazu.
>Damit könnte man nämlich so ziemlich alles >beschlagnahmen, selbst die Kleidung, die jemand >am Leib trägt (Möglichkeit, jemanden damit zu >würgen). Lustige Vorstellung…
Genau das ist der Clou an der Sache!
>Ich vermute mal, daß zusätzlich eine konkrete >Gefahr vorliegen muß. Was die Regelung ziemlich >selbstverständlich machen würde.
Du vermutest falsch. Dieser Artikel ist zwar auch um konkrete Gefahren abzuwehren, aber die Punkte Nr 3 a - d genügt die abstrakte gefahr völlig aus ( dies wegen dem Wort “kann”.Und gehe noch wieter - ich bin davon überzeugt, daß jedes Bundesland einen solchen Arikel in seinem PAG hat um einer Gefahr wirksam vorzubeugen.
Art 25 Nr.3 BayPag bezweckt eben unter anderen die preventive Gefahrenabwehr.
Wenn du wirklich willst, dann kann ich dir gerne den ganzen Schmonz aus dem PAG Kommentar zur Verfassungsmäßigkeit der Norm als Schranke des Art 14 GG ausführen oder besser noch kopiern, denn ich glaube, das dies außer uns zweien hier keinen interessiert.
Gruß Harry
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Eintrag #88 vom 05. Mai. 2003 16:27 Uhr
Michael Rieck Bitte einloggen, um Michael Rieck eine Nachricht zu schreiben.
>Und das sind neben Baseballschlägern, Wagenhebern, Küchenmessern und
>haushaltsäxten doch auch Schaukampfwaffen, oder?
Das wäre lustig: PISA wird abgeschafft, da Schüler ihre Stifte (da kann man dem Nachbar die Augen mit ausstechen) erst ab 18 führen dürfen, hihi…
Denk´ mal nach, das kann doch nicht sein, oder? Sooo unfähig kann der Gesetzgeber nicht sein. Ich gebe zu, daß ich was das angeht schon reichlich desillusioniert bin, aber *noch* gibt es Grenzen.
Zur Sache: Du liest richtig, aber nicht vollständig. § 1 II Nr. 2b WaffG endet mit “(…) und die in diesem Gesetz genannt sind”.
Damit ist gesetzestechnisch eine einfache Möglichkeit eingebaut, “neue” Waffen im WaffG zu erfassen, nämlich in dem man sie in den Anlagen zum WaffG einfügt.
Da das weder auf Basseballschläger, noch auf Wagenheber oder Schaukampfwaffen zutrifft, sind diese Gegenstände auch nicht Waffen i.S.d. WaffG.
@Harry, Nr. 68:
Das bayerische PAG habe ich nicht vorliegen, jedoch wage ich es zu bezweifeln, daß eine dort Sicherstellung nur an die beiden Voraussetzungen “führen” und eine der unter a-c genannten Möglichkeiten geknüpft ist. So eine Regelung wäre nämlich ziemlich offensichtlich verfassungwidrig.
Damit könnte man nämlich so ziemlich alles beschlagnahmen, selbst die Kleidung, die jemand am Leib trägt (Möglichkeit, jemanden damit zu würgen). Lustige Vorstellung…
Ich vermute mal, daß zusätzlich eine konkrete Gefahr vorliegen muß. Was die Regelung ziemlich selbstverständlich machen würde.
>es kommt immer auf den konkreten Einzelfall an - eigentlich wie fast immer im Recht.
>Ein patentrezept gibt es nicht, so lange keine Gerichtsentscheidung vorliegt.
Gerichtsentscheidungen betreffen auch immer nur Einzelfälle. Und wir haben kein Case-Law, wie die Amis.
Und es sind auch keine Fälle zu erwarten. Mir ist jedenfalls zum alten WaffG kein Fall bekannt, in dem sich ein Gericht mal zum Thema Schaukampfwaffen geäußert hätte.
Gruß,
Michael
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Eintrag #87 vom 05. Mai. 2003 15:36 Uhr
Harald Maußner Bitte einloggen, um Harald Maußner eine Nachricht zu schreiben.
Das entscheidente ist dann aber aus dieser Konsequenz eben die Anwendung der einschlägigen Polizeiaufgabengesetze der jeweiligen Länder. Ich kann ja nur für bayern sprechen (hier gehen ja wie viele wissen die uhren immer etwas anders).
Hier stehet aber nun mal in Art 25 Nr.3 PAG drinnen, daß die Polzei eben gegenstände ssicherstellen darf wenn sie eine Person mitführt und die sache in einem anderen gesetz - hier waffenG) genannt ist und die Person mit der sache folgendes machen kann!:
a. sich zu töten oder zu verletzen
b.Leben und gesundheit anderer zu schädigen,
c.fremde sachen zu beschädigen
(d. ist unerheblich)
Ich habe ja nur gesagt, daß es vor kommen kann, daß man auf dem Weg zu einer veranstaltung mit einer solchen Regelung konfrontiert wird.
Das muß nicht so sein und ist wahrscheinlich nur in sehr wenigen Fällen so. Mir ist es halt schon passiert.
Daher legt euch am besten, wenn ihr unverkleidet zu den veranstaltngen geht ein paar bilder mit ins Auto, eine Kopie des § 42 WaffG und Argumentiert mit Theaterveranstaltung - Das wird die Polizei fast immer überzeugen.
Wie gesagt es kommt immer auf den konkreten Einzelfall an - eigentlich wie fast immer im Recht. Ein patentrezept gibt es nicht, so lange keine Gerichtsentscheidung vorliegt.
Gruß Harry
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Eintrag #86 vom 05. Mai. 2003 14:59 Uhr
Dietrich
(Nachname für Gäste nicht sichtbar) Bitte einloggen, um Dietrich eine Nachricht zu schreiben.
Wenn ich das Waffengesetz und hier den §1 richtig lese, dann sind Waffen nach Absatz 2 Punkt 2 “tragbare Gegenstände, a) die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, insbesondere Hieb- und Stoßwaffen;
b) die, ohne dazu bestimmt zu sein, insbesondere wegen ihrer Beschaffenheit, Handhabung oder Wirkungsweise GEEIGNET sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen…”
Und das sind neben Baseballschlägern, Wagenhebern, Küchenmessern und haushaltsäxten doch auch Schaukampfwaffen, oder?
Dietrich
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Eintrag #85 vom 05. Mai. 2003 14:06 Uhr
Harald Maußner Bitte einloggen, um Harald Maußner eine Nachricht zu schreiben.
Nun ich denke eben schon, daß man Schaukampfwaffen unter den Waffenbegriff subsumieren kann. Und der Umstand, daß wir uns hier uneins sind zeigt, daß so manche Richter sich vielleicht auch uneis sind. Ausschließen kann man es nicht.
Tja und das Schaukampfschwerter nicht sehr gefärlich sind weiß ich zu verneinen. Ich hab gesehen wie jemnden fast einem den Finger damit abgeschlagen hat( folge offener Bruch).
Daher, würde ich z.B. als Richter sie eher in die Gruppe schwerter und nicht in die Gruppe Sportgerät einordenen. daher wären sie für mich waffen. Außerdem ist nicht gesagt, daß nicht die Justiz das “ dazu bestimmen” in einem solchen Fall als “dazu geeignet” ließt und teleologisch reduziert.
Nach wie vor sage ich ja auch nur, daß man beim Trannsport eben einer Abnahme durch die Polizei nicht ganz sicher sein kann. Auf der Mittealterveranstaltung selbst, sehe ich keine Probleme ( siehe unten).
Tja und zu dem Ermessen mußt du die Polizeiafgabengestze lesen. Da steht es im Ermessen der Polizei, ob sie das gerät in der konkreten Situation für gefährlich hält oder nicht. In der Verhältnismäßigkeit wird dann eine Abwägung voprgenommen - nämlich das Allgemienwohl und öffentliche Interesse mit dem Individualinteresse sowie ob die Abnahme vom ultima ratioprinziep gedeckt ist - aber das weißt du ja bestimmt.
Gefaherenabwehr ist zwar eine Aufgabe der Sicherheitsbehörde, aber kein Verwaltungsbeamter wird dir eine Waffe abnehemen. das macht die Polizei. Und wenn es so ist, daß die Polizei keine Möglichkeit hat die Verwaltung zu benachrichtigen, macht sie es ohne Anweisung der verwaltung. z.b. Freitag Nachmittag ab 15:00 Uhr bis Sonntag - wann fährst du auf Mittelatermärkte?
Nun und wenn du an einen Kontrollposten im Vorfeld eine Demo kommst, und du hast ein Schwert dabei, dann bist du gefährlich und dann nicmmt die Polizei dir das Schwert ab. Du hast aber insoweit Recht, daß es dann natürlich unerheblich ist, ob es eine Waffe ist oder nur ein gefährlicher Gegenstand oder manchmal auch nur eine Schutzwaffe wie eine Rüstung. Auf die Person kommt es aber nur sekundär an - auch hier hat die Polzei ein Ermessen.
Und daß du als Volljähriger jede Art von Klingenwaffen in der ßffentlichkeit führen darfst halte ich für ein Gerücht. Wo hast du das her? Etwas eingrenezen mußt du das schon. Ich hab ja geschrieben, daß es auf Mittelaterveranstaltungen keine Probleme gibt.
(siehe unten)
Außerdem wiederlegst du dich ja selbst, wenn du schreibst, daß die Polizei nur einschreitet, wenn ihr was auffällig erscheint (in der ßffentlichkeit) und in einem Athemzug sagst, das sind aber genau wir, die Mittelalerhobbiisten.
Was ist nun deine Aussage.
a. Ihr braucht euch keine Sorgen machen, die Polizei macht nichts. oder
b. Die Polizei schreitet ein, weil ihr Auffalt, wenn ihr ein Schwert mit euch herumtragt?
Zu den Verwaltungsvorschriften:
wenn diese die Gemeinden oder die Länder herausgeben, will ich nur darauf hinweisen, daß es dann von Ort zu Ort verschieden sein können.
Gruß Harry
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Eintrag #84 vom 05. Mai. 2003 10:53 Uhr
Michael Rieck Bitte einloggen, um Michael Rieck eine Nachricht zu schreiben.
Das Inkrafttreten des neuen WaffG hat nach meinen Beobachtungen große Verunsicherung in der MA- und historischen Fechtszene hervorgerufen. Und auch die Polizei ist meinen bisherigen Erfahrungen nach ziemlich unzureichend vorbereitet worden.
Meines Wissens hat sich jedoch für den Mittelalterbereich, also die ßberschrift “Hieb- und Stoßwaffen” durch die Neuregelung praktisch nichts geändert. Scharfe (!) Schwerter dürfen zum Beispiel nur noch von Volljährigen geführt werden und für diese gelten (sehr moderate) Aufbewahrungsvorschriften.
Was Veranstaltungen angeht, gibt es m.W. keine ßnderungen.
@Halbmond, Lutz, Nr. 58:
In Abschnitt 1, Nr. 1.4.2 der Anlage 2 zu § 2 II bis IV WaffG n.F.(total verkorkste Notierungsregeln)ist nicht die Rede von einem T-förmigen Griff, sondern von einem “quer zur feststehenden Klinge verlaufenden Griff”, was auf den Halbmond zunächst einmal zutreffen würde.
Die Frage ist, ob der Halbmond auch “bestimmungsgemäß in der geschlossenen Faust geführt oder eingesetzt wird”. Ich gehe davon aus, daß die neuen V.V. klarstellen werden, daß der Halbmond keine “Verbotene Waffe” (so der neue T.T., früher: “Verbotener Gegenstand”) ist.
Naja, bis dahin kann es nicht schaden, die zuständigen Behörden mit Ausnahmeanträgen zu bombardieren…
@Harry, Nr. 62:
Daß man Schaukampfwaffen unter den Waffenbegriff des WaffG n.F. subsumieren kann, halte ich durchaus für völlig ausgeschlossen. Es mag Polizisten geben, die sich diesbezüglich irren oder falsch informiert sind. Jedoch halte ich es für sehr eindeutig, daß Schuakampfwaffen nicht “ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind” zu verletzten. Vielmehr sind sie extra so gebaut, daß möglichst wenig passieren kann.
Du hantierst mit einer Menge Fachbegriffen, die so nicht zusammenpassen. Der Satz “Es steht insoweit meistens das öffentliche Intresse einer Gefahrenabwehr dem Individualinteresse entgegen” ergibt z.B. überhaupt keinen Sinn. Die Orientierung an öffentlichem Interesse und das Spannungsfeld zum privatem Interesse gehören zu den sogenannten “Verwaltungsmerkmalen”. Sie sind z.B. für Auslegung und Entschließungsermessen von Bedeutung.
Gefahrenabwehr ist eine Verwaltungsaufgabe und ergibt sich aus der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung. Das alles hat mit der Frage, ob Schaukampfwaffen unter das WaffG fallen in etwa soviel zu tun wie Verkehrsampeln. Nämlich insoweit, als es alles irgendwie mit Verwaltungsrecht zu tun hat.
Die Polizei hat keinerlei Ermessen bei der Frage, ob es sich bei einem Gegenstand um eine Waffe handelt. Allenfalls (nachprüfbaren) Beurteilungsspielraum. Wenn man in eine Versammlung gerät, wird ein z.B. Schaukampfschwert nicht etwa deshalb eingesackt, weil es sich auf einmal um eine Waffe handelte, sondern weil die Polizei die *Person* für gefährlich hält. Es geht dann um die Polizeiliche Generalklausel zur Gefahrenabwehr, nicht um das WaffG.
Das Problem mit dem Weg zur Veranstaltung ergibt sich nicht aus rechtlichen Gründen. Man darf scharfe Klingenwaffen nämlich als Volljähriger ohne weiteres in der ßffentlichkeit führen. (Der Hinweis der Polizei mit der Kiste ist also ziemlich unsinnig.)
Der Punkt ist, daß die Polizei - rein tatsächlich - nur tätig wird, wenn ihr etwas auffällig erscheint. Und das sind schwertertragende Leute in der ßffentlichkeit nunmal. Auf einer MA-Veranstaltung treibst sich nunmal normalerweise keine Polizei herum. Und Klingen“waffen” sind da allgegenwärtig, also nichts Ungewöhnliches, was man sich mal näher ansehen müßte…
@Stefan, Nr. 63:
Ja, die V.V. gelten noch. Sie stehen jedoch im luftleeren Raum, da die Paragraphen, auf die sie verweisen, so nicht mehr existieren. Man kann jedoch davon ausgehen, daß man sie weiter als Auslegunghilfe benutzen kann, bis die neuen V.V. erscheinen.
@ Harry, Nr. 64:
V.V. sind behördeninterne Weisungen, wie das betreffende Gesetz zu interpretieren ist. Sie haben keine Außenwirkung.
Die V.V. werden normalerweise von der Körperschaft herausgegeben, die die Regelungen erläßt, stammen also bei einem Bundesgesetz wie dem WaffG vom Bund.
Gruß,
Michael
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Eintrag #83 vom 04. Mai. 2003 22:53 Uhr
Harald Maußner Bitte einloggen, um Harald Maußner eine Nachricht zu schreiben.
Heißt das nun das Schaukampfschwerter darunter fallen oder nicht.
In Gruppr Degen oder Florett würde ich es nicht einordenen.
Außerdem haben Schaukampfschwerter keine abgestumpften Spitzen, jedenfalls nicht oft.
Sportwaffen sind ja anscheinend solche, die einen Sicherheitsstoßklöppel forne drauf haben und außerdem zum Hieb nicht geeignet sind.
Also sind wir wieder beim WaffenG und dem Transportproblem.
Noch was, was sind die Allgemeinen Verwaltungsvorschriften? Ist das ein Gesetz? Oder nur eine Behördeninterne Weisung? Wenn ja - denn welches Bundesland oder vom Bund herausgegeben?
Gruß Harry
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Eintrag #82 vom 04. Mai. 2003 21:32 Uhr
Stefan Siehoff Bitte einloggen, um Stefan Siehoff eine Nachricht zu schreiben.
So weit ich weiß, gilt die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz unverändert, in der unter § 1.9 steht:
“Keine Hieb- und Stoßwaffen sind solche Geräte, die zwar Hieb- oder Stoßwaffen (§1 (7) WaffG) nachgebildet, aber wegen abgestumpfter Spitzen oder stumpfer Schneiden offensichtlich nur für den Sport oder als Zierde geeignet sind, z. B. Sportflorette, Sportdegen, Zierdegen, hingegen nicht geschliffene Mensurschläger.”
Genug gesagt.
Grüße,
Stefan
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Eintrag #81 vom 04. Mai. 2003 20:33 Uhr
Harald Maußner Bitte einloggen, um Harald Maußner eine Nachricht zu schreiben.
Nun ich denke schon, daß man Schaukampfwaffen unter das WaffenG subsumieren kann. Zumindest ist dies nicht völlig auszuschließen und es ist immer! von der jeweiligen Behörde/Polizei abhängeig, ob sie das tut oder nicht.
Es steht insoweit meistens das öffentliche Intresse einer Gefahrenabwehr dem Individualinteresse entgegen.
So lange also kein Verwaltungsgericht über Schaukmapfwaffen entschieden hat würde ich eine Subsumtion unter § 1 II WaffG durchaus für möglich halten.
Das bedeutet aber nicht, daß diese Hieb und Stichwaffen nicht auf Mittelaterveranstaltungen getragen werden dürfen ( Sollche Veranstaltungen fallen übrigens nicht unter das VersammlG). Sie sind eher mit Volksfesten etc. gleichzusetzen).
Ich verweise insoweit auf § 42 WaffG.
Denn entweder man sieht die Genehmigung einer Mittelalterveranstaltung gleichzeitig als Genehmigung gem. §42 II WaffG - weil Mittelalter ohne Schwerter undenkbar ist.
Oder man subsumiert es unter § 42 III WaffG als eine Theatergleichgestellte Veranstaltung.
Problematisch kann es natürlich dann werden, wenn gleichzeitig irgendwo eine Demo angesagt ist. das euch dann die Schwerter etc. mal abgenommen werden können, wenn ihr auf dem Weg zum Mittelalter seit, versteht sich von selbst, denn die Polizei geht von Vermutungen aus und sie insoweit auch ein Ermessen, ob sie die Gegenstände als Waffen ansieht ( siehe auch Baseballschläger etc. - könne auch abgenommen werden). Und auch schaukampfschwerter sind geeigent jemanden den Schädel einzuschlagen - mithin sind sie zumindest gefährlicher als Baseballschläger.
(ßbrigens uns habsn sie schon mal die Schwerter Streitkolben etc. abgenommen (Autobahnpolizei) und da war noch das alte Recht in Kraft ( vor ca. 4 Jahren). Nach einigen Diskusionen mit ihnen haben sie sie aber wieder rausgerückt.)
Das Problem liegt also wenig auf den Veranstaltungen, als die Waffen dort hin zu transportieren, sie also in der ßffentlichkeit herumzutragen oder mit dem Auto dahinzubringen.
Ein Patentrezept dafür gibt es allerdings nicht. ich hab schon so einige Diskusionen mit der Waffenabteilung des Ordnungsamtes bei uns gehabt, aber auf die Frage wie wir die Hieb und Stichwaffen transportieren sollen, bekam ich die Antwort:“ ßßßHHH Ja, ßhhh nun ja, Hieb und Stichwaffen sind ja nicht so richtig Waffen. Das sind nur die Schußwaffen. Ich denke wenn ihr die Waffen so transportiert, daß kein anderer Zugriff drauf nehmen kann, ist das in Ordnung - am besten in eine verschlossene kiste Packen”.
Toll, mach das halt mal mit einer Stangenwaffe.
Gruß Harry
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Eintrag #80 vom 03. Mai. 2003 20:04 Uhr
Hendrik Belitz
Bzgl. Schaukampfwaffen denke ich nach dem ausführlichem Studium des aktuellen Waffengesetzes folgendes.
Schaukampfschwerter usw. fallen nicht unter das Waffengesetz. §1(2)2 besagt recht genau, was eine Waffe im Sinne des Waffengesetzes ist und was nicht.
§1(2)2a trifft auf keinen Fall auf Schaukampfwaffen zu (Zweck einer Schaukampfwaffe ist mit Sicherheit NICHT die Verletzung anderer), §1(2)2b aber auch nicht (Schaukampfwaffen, also allg. Nahkampfwaffen für den sportlichen Einsatz, werden nicht explizit als Waffen im Waffengesetz aufgeführt). Ergo: Schaukampfwaffen fallen nicht unter das Waffengesetz.
Meinungen, Kommentare, Kritik?
Ich wars nicht…
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Eintrag #79 vom 10. Apr. 2003 17:31 Uhr
Lothar Mayer Bitte einloggen, um Lothar Mayer eine Nachricht zu schreiben.
Hat jemand einen Link wo man die neue Fassung des WaffG im Web nachlesen kann? da sollte eigentlich drinstehen was nun gilt ;O)
@ Benedikt P.
Das mit dem Halbmondmesser halt ich für ein Gerücht…
Ich hab noch nie eins mit einem T-förmigen _Griff_ nach der Definition gesehen.
Die Messer die da bzgl. WaffG gemeint sind haben einen T-förmigen Griff wo man den Querbalken in der geschlossenen Handfläche liegen hat und der Fußbalken zwischen zwei Fingern hindurch die Klinge trägt. Damit kann man mit einem Boxstoß der Faust zustechen, das geht mit einem Halbmondmesser aus der Lederverarbeitung SO _nicht_!
Nur weil die Klinge T-artig zum Grifff angeordnet ist fällt so ein Halbmondmesser sicher nicht unter das WaffG (und schon gleich nicht unter das KWKG)! ;O)
Mit dem Rest hast du vermutlich recht…
@ all the others
Was interessiert das KWKG???
Das betrifft unser Hobby _sicher_ nicht! (es sei denn ihr macht Afrikacorps-WWII oder Indochina-Reenactment o.ä. …)
Soweit ich weiß sind Schwerter und Stangenwaffen etc. seit einiger Zeit da raus, und Schwarzpulverwaffen unterliegen ihm auch nicht…..
Was Schwarzpulverwaffen angeht, schaut euch das SrengG an, das regelt den Umgang von Sprengstoffen zu denen auch SP zählt.
Grüße
Lutz
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Eintrag #76 vom 10. Apr. 2003 08:51 Uhr
Alexander Klenner Bitte einloggen, um Alexander Klenner eine Nachricht zu schreiben.
Seid mir gegrüßt, Ihr waffentragenden Mittelalterfans!
Die meisten Gewandeten von uns tragen wohl mindestens einen Dolch oder ähnliches bei sich - auch und gerade bei den Festen, auf denen sowas ja laut Versammlungsgesetzt und nach dem neuen Waffengesetz komplett verboten sein soll.
Ich habe zum Beispiel einen wunderschönen zweischneidigen Dolch mit logischerweise feststehender Klinge.
Wenn es nach unsren Gesetztgebern geht, darf ich den bis Ende August verschrotten… :-((
Wie handhabt Ihr das?
Ist Jemandem eine Ausnahmeregelung für historische Veranstaltungen bekannt?
Würde mich über eine rege Diskussion zu dem Thema freuen.
Elisa
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Eintrag #74 vom 07. Apr. 2003 00:14 Uhr
Herby Althaus
der §37 des kwkg fällt ab 01,04,03 mit dem neuen waffengesetz weg ,er existiert somit nicht mehr.
der stockdegen fällt immer noch unter verbotene gegenstände egal ob stumpf oder scharf .desweiteren der halbmond aus der lederbearbeitung so lange sein griff t- formig ist ,alle die sowas haben wollen müßen eine sondergemigung haben dh. nachweisen das sie in der lederverarbeitenden industrie arbeiten(schilli sei dank hatte immer so angst vor sowas)
zu den vebotenen gegenständen fallen (unter anderem) alle waffen die nach außen einen anderen gegenstand vortäuschen .