Eintrag #2 vom 15. Sep. 2005 07:03 UhrJoachim Meinicke 
nach oben / Zur ÜbersichtDie Bergleute und ihre Sozial- und Rechtsordnung:
Morgen!
Auch stellt sich natürlich wieder mal zuerst die Frage der genaueren zeitlichen Einordnung!
Darüber hinaus hier 2 aus dem Lexikon des MAers kopierte Textstellen.
Mit besten Grüßen aus der Mark
Joachim
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Während der antike B. als rohes Handwerk galt, das nur von Sklaven betrieben wurde, und noch im spätma. China die Bergarbeiter als diskriminierte Randgruppe der Gesellschaft sozial in die Nähe von Räuberbanden gerückt wurden, war der B. im europ. MA als Kunst hochangesehen; der Bergmann nahm eine hohe soziale Stellung ein, die sich u.a. in Spitzenlöhnen ausdrückte. Im frühen MA waren die Gruben- und Salinenarbeiter noch in die hofrechtl. Sozialordnung eingebunden. Der Aufschwung des B.s im 12. Jh. stand großenteils mit der Gründung von Bergstädten in Zusammenhang und verschaffte dem Bergmann die gleiche Freiheit wie dem Bürger. Da ältere Voraussetzungen für die bergmänn. Freiheit nicht erkennbar sind, kann sie nur aus dieser Verbindung mit dem Städtewesen abgeleitet werden, wobei das finanzielle Interesse der Regalherren, der Inhaber des Bergregals (Bergrecht), an der Arbeit des Bergmanns zweifellos verstärkend gewirkt hat. Der Inhaber des Bergregals, d.h. im allgemeinen der Kg., in Deutschland sehr bald auch die Territorialfürsten, besaßen die Verfügungsgewalt über die Bodenschätze und das Recht zur Erhebung des Bergzehnten. Der vom Regalherrn belehnte Fundgrübner beutete die Grube aus, während sich der Grundherr bzw. Grundbesitzer lediglich mit einer Entschädigung für eine etwaige Beeinträchtigung seiner Bodennutzung begnügen mußte. Die Interessengemeinschaft von Regalherrn und Fundgrübner war das tragende Fundament dieser neuen Bergordnung, wie sie zuerst in Freiberg und Iglau in Erscheinung trat. Sie beruhte auf der Bergfreiheit und gestattete jedem Abbauwilligen das Schürfen.
Der materielle Gehalt des neuen Bergrechts ergab sich aus den Notwendigkeiten der bergmänn. Arbeit. Die Bergleute standen unter regalherrl. Schutz und exemter Gerichtsbarkeit, sie waren frei von feudaler Abhängigkeit. Beamte des Regalherrn führten die unmittelbare Aufsicht über den Grubenbetrieb und wahrten die regalherrl. Rechte: in Deutschland der Bergmeister, in Falun der kgl. Vogt, in der Slowakei der Kammergraf des ung. Königs.
Der Bergmann ging anfangs als Eigenlehner, d.h. als selbständig tätiger Produzent, an die Arbeit. Die Erfordernisse der Grubenarbeit führten aber bald zu einem genossenschaftl. Zusammenschluß der Gewerken, die als solche schon 1185 in Trient auftreten. Es ergab sich eine Arbeitsteilung zw. den vor Ort arbeitenden Häuern, den Zimmerleuten, den Hasplern über Tage und den ungelernten Hilfsarbeitern. Mit der Vergrößerung der Gruben wurden Hutleute zur Aufsicht eingesetzt, denen die Steiger und die Schichtmeister übergeordnet waren. Markscheider besorgten die Vermessung unter Tage (Markscheidewesen).
Der große techn. Aufwand des B.s im 15. Jh. ließ sich nur noch durch das vereinigte Kapital der Gewerken bewältigen, die jetzt mehr und mehr aus nicht mitarbeitenden, fern vom Betrieb ansässigen Vermögensbesitzern bestanden. Sie erwarben Bergwerksanteile, sogen. Kuxe, ermöglichten dadurch die Ingangsetzung einer Zeche und erhielten ihren Anteil an der Ausbeute. Die arbeitenden Bergleute sanken somit seit Anfang des 15. Jh. auf den Stand freier Lohnarbeiter ( Lohnarbeit), womit das grundlegende Spannungsverhältnis des Kapitalismus zw. Kapital und Arbeit entstanden war. 1453 ereignete sich ein erster Streik der Bergknappen in Freiberg, 1469 ein mehrwöchiger Streik in Altenberg. Die Knappen wehrten sich gegen ungünstige Lohnbedingungen und das Trucksystem und kämpften für soziale Sicherheit. Gegen Ende des MA strömten an den Zentren des B.s zahlreiche Lohnarbeiter zusammen; nach zeitgenöss. Quellen sollen sich in Schwaz um 1500 10000, in Joachimsthal wenig später 12000 Bergleute befunden haben. Der B. wurde zum Betätigungsfeld großer Unternehmerpersönlichkeiten wie Jacques Cour (1400-56) in Frankreich und Johann Thurzo (1437-1508) in der Slowakei, bis die Fugger u.a. Augsburger Firmen in größtem Ausmaß in das Montangeschäft einstiegen. Gleichzeitig verstärkten die Regalherren ihren Einfluß auf das Bergwesen, indem sie zentralisierte Bergverwaltungen mit Fachpersonal aufbauten und, wie in Kursachsen, durch das Direktionsprinzip den kapitalist. Gewerken zwar die ungehinderte wirtschaftl. Entfaltung ermöglichten, sie aber auch wirksamer Kontrolle zur Garantie der regalherrl. Rechte und Einkünfte unterwarfen.


