Ergänzung zu dem, was Nicole schon richtig angemerkt hat:
Die auffindbaren Datierungen schwanken im Extrem von ca 1250 bis 1350, wobei ich persönlich auch den Bereich in der Mitte für am wahrscheinlichsten halte.
Ein weiterer, recht "neuer" Name für das Buch wäre Luitger Fechtbuch, nach dem angenommenen Autor. Meines Erachtens neben der neutralen Nummerierung der sinnvollste Name.
Achja und zu guter letzt:
Die Freywild Seite ist leider das vollständigste, was im Netz zu finden ist, die großen Fotos mußten aus Rechtsgründen entfernt werden.
Dafür hat man den vollständigen Text, also "nix" sieht anders aus.
Mitnichten!
Das I.33 ist das älteste erhaltene Fechtbuch aus dem heute deutschen Raum. Von Jeffrey Forgeng wurde ein Faksimile namens "The medieval Art of Swordsmanship" publiziert, ist unter der ISBN 1-891448-38-2 zu erhalten. Forgeng gibt es als "dating to somewhere around 1300" an.
Towerfechtbuch heisst es, da es als MS I.33 im Tower gelagert wird und Walpurgisfechtbuch, da die letzten zwei Sequenzen eine Frau darstellen. Das Buch befasst sich ausschliesslich mit Einhänder und Buckler.
Auch nix. Nach der Übersicht mit den Vorschaubildchen wird leider bei jeder von mir abgecheckten Seite ein "404 Not Found Die angeforderte Seite konnte nicht gefunden werden." angezeigt.
Kleiner Tipp: es ist hilfreich, Links vor dem Veröffentlichen zuerst einmal zu überprüfen.
Nee, dein I.33-Link bringt scheints wenig:
>>Access to this material is restricted to AEMMA students, and non-AEMMA individuals holding a valid e-library card (userID and password)<<
Um das auch hier mal der Vollständigkeit halber reinzuhängen (Danke an Dagobert), der Stuttgarter Psalter kann hier angeguckt werden: www.wlb-stuttgart.de/index.php?[ ]
Auch wenn das Urheberrecht vererbt wurde, erlischt es nach 70 Jahren nach Tot des Urhebers (§64 UrhG). Die Erben können ihre Rechte nur innerhalb dieser 70 Jahre geltend machen.
Bei Scans, Reproduktionsphotographien (Lichtbildkopien) ist keine künstlerische Leistung des Reproduzierenden Vorhanden, deswegen entsteht kein urheberrechtlicher Schutz.
Vergleiche dazu das BGH Urteil vom 8.11.1989, AZ: I ZR 14/88, "Bibelreproduktion"
Dazu ein kleiner Auszug:
Ein solches Mindestmaß an persönlicher geistiger Leistung hat das BerG zu Recht in den Fällen verneint, in denen ein Lichtbildschutz für Lichtbilder oder ähnliche Erzeugnisse beansprucht wird, die sich lediglich als bloße Vervielfältigung anderer Lichtbilder (oder ähnlich hergestellter Erzeugnisse) - hier: der Photographien des H. und C.-Verlags der Original-Kupferstiche der Merian-Bibel von 1630 - darstellen, bei denen also ein Original-Lichtbild so getreu wie möglich egal ob im selben Format oder im Wege der Mikro- oder Makrokopie - lediglich reproduziert (kopiert) wird. Der Lichtbildschutz erfordert, daß das Lichtbild als solches originär, d.h. als Urbild, geschaffen worden ist.
Was anderes ist es, wenn z.B. Museen als Eigentümer des Gegenstandes als solches entsprechende Lizenzen einfordern und im Rahmen eines Vertrages umsetzen. Das hat aber nichts mit urheberrechtlichen Nutzungsrechten zu tun.
Vergleichbarer wäre das eher, wenn man z.B. einem Photographen gegen eine Gebühr erlaubt, innerhalb deiner Wohnung zu photographieren.
Urheberrechte können vererbt werden. Nutzungsrechte sind etwas anderes.
Und, mal angenommen du gehst nicht selbst ins museum, jemand hat die Handschriften ja für dich gescannt und verarbeitet, in Buch gebunden etc.
Das ist leider pauschal garnicht so einfach zu beurteilen.
Der sicherste Rat ist:
Alls was du nicht selbst gemacht hast unterliegt wahrscheinlich Rechten anderer; solange diese nicht explizit deklarieren was man mit dem Material machen darf, darf man fast nichts.