Thema als Feed (RSS 2.0) Thema als Feed (ATOM 1.0) Garantie und Gewährleistung

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Eintrag #1 vom 12. Mai. 2006 13:03 Uhr Wolfgang Ritter  Profil   Nachricht Bitte einloggen, um Wolfgang Ritter eine Nachricht zu schreiben.

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Hallo,
da ja doch eine ganze Reihe Leute aus dem Hobby Sachen gebraucht kaufen/verkaufen - etwa über Ebay - und aus kürzlich gegebenem beruflichen Anlass mal etwas Grundsätzliches:
Bitte unterscheidet sorgsam zwischen Garantie und Gewährleistung!!!!
Gewährleistungsrechte (Recht auf Nachbesserung, Nachlieferung, Minderung des Kaufpreises, Rücktritt vom Kaufvertrag und Schadens- oder Aufwendungsersatz) sind GESETZLICH geregelt.
Wer ein Produkt verkauft, haftet gegenüber dem Käufer zwei Jahre für auftretende Mängel.
Und auch wer eine gebrauchte Sache bei einem Händler kauft, hat gesetzlichen Anspruch auf Gewährleistung. Die Gewährleistungsfrist beträgt allerdings bei gebrauchten Sachen nur ein Jahr.
Tritt ein Mangel während des ersten halben Jahres nach dem Kauf ein, muss der Händler/Verkäufer nachweisen, dass das Produkt beim Verkauf fehlerfrei war. Ab sechs Monaten nach dem Kauf liegt die Beweislast für einen Mangel beim Käufer, was durchaus schwierig, bzw. teuer werden kann.
Achtung: Nur eine Privatperson kann die gesetzliche Gewährleistung komplett ausschließen. Das Hauptrisiko besteht dann oftmals darin, dass von Gerichten durchaus unterschiedlich beurteilt wird, was eine gewerbliche Tätigkeit darstellt und wer noch als Privatverkäufer zu betrachten ist. Da haben schon einige Powerseller auf Ebay ein böses Erwachen erlebt.
Wichtig ist aber vor allem - und hier sind wir beim aktuellen Anlass als Grund dieses Eintrags - dass auch brav die GEWßHRLEISTUNG ausgeschlossen wird und nicht etwa die GARANTIE!!!
Viele werfen leider Garantie und Gewährleistung in einen Topf und erleben eine böse ßberraschung.
Denn Gewährleistung ist Sache der Händler, Garantie Sache der Hersteller. Während Händler - privat oder gewerblich - grundsätzlich zu einer Gewährleistung gesetzlich verpflichtet sind, steht es den Herstellern frei, für ihre Produkte zu garantieren. Tun sie es, kommt ein Garantievertrag zustande, aus dem sich Leistungsansprüche des Käufers gegen den Hersteller ableiten.
Ergebnis und Siegerehrung: wer in einer Ebay-Auktion vollmundig die Garantie ausschließt, hat eben nur die (freiwillige) Garantie ausgeschlossen, nicht aber die grundsätzlich jeden Verkäufer treffende gesetzliche Gewährleistung.
Wie gesagt, ich hatte kürzlich genau diesen Fall und habe jetzt vor einigen Tagen exakt so eine Verkaufsanzeige "Ohne Garantie" hier im Markt gesehen. Dumm gelaufen….
Grüße,
Wolfgang Ritter

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Eintrag #2 vom 12. Mai. 2006 13:59 Uhr  Profil   Nachricht Bitte einloggen, um eine Nachricht zu schreiben.

nach oben / Zur Übersicht Danke !

Da in der "Szene" viel gebraucht gehandelt wird ist dieser Hinweis viel wert.
Danke dafür.
Aber wenn du es schonmal aufgebrascht hast, eine Frage hätte ich dazu noch.
Reicht die Formulierung »Als Privatperson schließe ich jegliche Gewährleistung für den gebrauchten Artikel aus« aus, oder muß es ein bestimmter Formtext sein ?
Sofern eine Antwort darauf nicht wiederrum dich als Anwalt irgendwie bindet.
Gruß, Ivain

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Eintrag #3 vom 12. Mai. 2006 15:41 Uhr Wolfgang Ritter  Profil   Nachricht Bitte einloggen, um Wolfgang Ritter eine Nachricht zu schreiben.

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Schon okay, die Formulierung reicht auf alle Fälle.
Grüße,
Wolfgang Ritter

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Eintrag #4 vom 25. Aug. 2011 22:03 Uhr janna (Nachname für Gäste nicht sichtbar)   Nachricht Bitte einloggen, um janna eine Nachricht zu schreiben.

nach oben / Zur Übersicht Probleme auch mit professionellen Händlern

Hallo,
auch wenn dieser Beitrag schon etwas älter ist, verliert er dennoch nicht an Aktualität!
Ich habe Anfang des Jahres bei einem professionellen - und, wie ich dachte, renomierten - Reenactment-Händler einen Gegenstand bestellt, der mit auf den Ersten Blick nicht beschädigt schien, jedoch beim ersten Gebrauch wenige Monate später - es soll gerade in diesem Hobby ja durchaus vorkommen, dass man Gegenstände erst nach einer Weile erstmals "in Betrieb" nimmt - ohne Not zerbrach.
Diesen Umstand habe ich umgehend dem Händler gemeldet, der sich seither strikt weigert, mir den defekten Artikel zu ersetzen.
Es handelt sich zwar nicht um eine große Summe, dennoch finde ich es ärgerlich. Zudem wurde besagter Händler ausgesprochen unfreundlich und hat mir weitere Einkäufe bei seinem Onlineshop untersagt.
Habt Ihr schon Erfahrungen mit einem solchen Umgang gemacht? Was tun?

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Eintrag #5 vom 26. Aug. 2011 11:54 Uhr Wolfgang Ritter  Profil   Nachricht Bitte einloggen, um Wolfgang Ritter eine Nachricht zu schreiben.

nach oben / Zur Übersicht Gewährleistungsrechte

es gibt diverse gesetzliche Gewährleistungsrechte beim Kauf, siehe §§ 437 ff. BGB.
Grds. gibt es hier eine brauchbare Übersicht: wwwfrankfurt-main.ihk.de/recht/themen/[…]/gewaehrl[…]
Da sich der Händler anscheinend bereits geweigert hat, eine Mängelgewährleistung anzubieten bzw. durchzuführen, hat es keinen Sinn, hier nochmal und nochmal und nochnmal und nochmal anzufragen. Ich gehe jedenfalls davon aus, dass eine nachweisliche, sprich schriftliche Weigerung vorliegt?
Daher:
Gehe zu einem Anwalt/einer Anwältin!
Es gibt bestimmte Gewährleistungsfristen, insbesondere die Beweislasterleichterung des § 476 BGB mit einer Frist von 6 MOnaten.
Mit nur laienhaften Kenntnissen läufst Du Gefahr, deine Ansprüche schlicht zu versäumen.
AUßerdem kann ein Anwalt/Anwältin die Erfolgschancen prüfen, z. B. die vorhandenen Beweismöglichkeiten, Verpflichtung der Gegenseite zur Kostenübernahme (also Anwaltskosten) etc.
Die Gebühren eines Anwalts richten sich nach dem Gegenstandswert, also hier der Wert des Kaufgegenstands; entsprechend sind die Gebühren gestaffelt.
Bei einem Wert bis 300,- € sind das im außergerichtlichen Bereich ca. 47,- €; bis 600,- € ca. 84,- €; bis 900,- € ca. 121,- €. Jeweils bei der Regelgebühr.
Wer kein oder zu ein geringes Einkommen hat, kann Beratungshilfe beantragen, dann wird der Anwalt von der Justizkasse bezahlt und die Eigenbeteiligung des Mandanten beträgt lediglich 10,- €.
Den dazu notwendigen Berechtigungsschein holt man sich beim Amtsgericht des WOhnorts, natürlich unter Vorlage der Einkunftsverhältnisse und Schilderung des Sachverhalts.
Alles andere ist nicht hilfreich.
Was die Sperrung im Online-Shop angeht, nun, es besteht in Deutschland Vertragsfreiheit, Sofern kein Verstoß gegen die Antidiskriminierungsregelungen vorliegt, wirst Du da einfach Pech haben. Sorry.

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Eintrag #6 vom 28. Aug. 2011 14:06 Uhr janna (Nachname für Gäste nicht sichtbar)   Nachricht Bitte einloggen, um janna eine Nachricht zu schreiben.

nach oben / Zur Übersicht Eine Masche?

Danke für die schnelle Antwort und den professionellen Rat.
Das ärgerliche an der Sache ist, dass der Warenwert wirklich ziemlich gering ist. So drängt sich mir der Eindruck auf, dass es sich hier um eine Masche des Händlers handelt, der davon ausgeht, dass sich für diese Summe niemand die Mühe machen wird, vor Gericht zu ziehen. Jede Anwalts und Gerichtskosten würden den Warenwert um ein vielfaches übersteigen.
Mich fuchst auch weniger der Geldwert, sondern eher die Umgangsweise des Händlers mit seinem "Kunden" - er wurde zuletzt auch ziemlich unfreundlich. Tatsächlich schriftlich.
Ich lege nach dieser persönlichen Erfahrung offen gestanden auch gar keinen Wert mehr darauf, mit diesem Händler Geschäfte zu machen.
Aber vielleicht haben ja auch andere Leute schon ähnliche Erfahrungen mit Reenactors gemacht?

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Eintrag #7 vom 28. Aug. 2011 15:16 Uhr Carsten (Nachname für Gäste nicht sichtbar)   Nachricht Bitte einloggen, um Carsten eine Nachricht zu schreiben.

nach oben / Zur Übersicht Lehrgeld

Hallo Janna,
du hast schon treffend gesagt, dass vermutlich niemand für 5 Euro zum Rechtsanwalt rennen wird geschweige denn ein Gerichtsverfahren starten würde. Vermutlich wirste das Geld als "Lehrgeld" verbuchen müssen und Deine Konsequenzen für die Zukunft daraus ziehen müssen.
Tröstlich ist jedoch, dass Du nicht irgendwas für mehrere hundert Euro bestellt hast. Da wäre soetwas umso ärgerlicher.
Gruß
Carsten

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Eintrag #8 vom 29. Aug. 2011 12:34 Uhr  Profil   Nachricht Bitte einloggen, um eine Nachricht zu schreiben.

nach oben / Zur Übersicht Beide Seiten...

Ohne jetzt etwas unterstellen zu wollen, kann ich die Weigerung des Händlers aber auch erstmal ganz gut verstehen.
Wenn der Warenwert des Artikels so gering war, gehe ich mal von einfachen Utensilien wie Tonbecher, Löffel o.ä. aus.
Wenn ein solcher - nach Monaten, ob erster Gebrauch oder nicht kann der Händler nicht wissen - zerbricht, ist die naheliegenste Erklärung, gerade in unserem Hobby, wo das Zeug in vollgestopften Autos über hunderte von Kilometern transportiert wird, schlicht und einfach die, daß es eben irgendwo über Gebühr belastet wurde.
Leider ist meist ja auch nicht wirklich zu erkennen, ob Holz oder Ton nun durch Transport, Herstellungfehler oder schiere Gewalteinwirkung zerbrochen sind.
Insofern kann ich grundsätzlich (!) die Ablehnung des Händlers verstehen, zur den ausfallenden Mails und der Sperrung kann man ohne Kenntnis des Kommunikationsverlaufs natürlich keine Wertung abgeben.

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Eintrag #9 vom 29. Aug. 2011 12:44 Uhr Carsten (Nachname für Gäste nicht sichtbar)   Nachricht Bitte einloggen, um Carsten eine Nachricht zu schreiben.

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Hallo Alex,
damit hast Du Recht. Grade in unserem Hobby ist die Chance der Zerstörung durch stumpfe Gewalteinwirkung höher als bei Leuten, die damit ihr Wonzimmer dekorieren.
Nichtsdestotrotrz gibt es genau für solche Streitigkeiten Gesetze und Regelungen, an die jeder gewerbetreibende im Kontakt mit Privatpersonen gebunden ist, sei es nun ein Kugelschreiber für 1 Euro oder ein Flugzeug. Und eben diese Gesetze gehen ersteinmal(!) davon aus, dass im ersten halben Jahr der Sachmangel (oder dessen Ursache) schon beim Kauf bestanden hat, während in den folgenden anderthalb Jahren die Beweislastumkehr greift und erstmal(!) davon ausgegangen wird, dass der Sachmangel erst später eingetreten ist.
Carsten

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Eintrag #10 vom 29. Aug. 2011 13:28 Uhr janna (Nachname für Gäste nicht sichtbar)   Nachricht Bitte einloggen, um janna eine Nachricht zu schreiben.

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Ja Alexander, das stimmt schon. Gerade bei der Belastung durch häufigen Transport und intensive Nutzung gehen natürlich regelmäßig Sachen kaputt - ich weiß gar nicht, wie häufig ich schon nach Lagern oder Wanderungen meine Socken gestopft habe… ;)
Es geht halt durch Gebrauch und Transport immer mal etwas kaputt. Dann ärgert man sich und ersetzt es. Kein Problem.
Wenn nach häufigem Gebrauch - auch innerhalb kurzer Zeit - etwas zu Bruch geht, komme ich aber auch nicht auf die Idee mich beim Händler zu beschweren! Das wär aus meiner Sicht eine Unverschämtheit und nicht tragbar.
Vielleicht denke ich da aber auch einfach zu idealistisch!?

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Eintrag #11 vom 29. Aug. 2011 18:59 Uhr Wolfgang Ritter  Profil   Nachricht Bitte einloggen, um Wolfgang Ritter eine Nachricht zu schreiben.

nach oben / Zur Übersicht @Carsten: Korrektur

kleine Korrektur:
die Regelung des § 476 BGB ist die Ausnahme, grundsätzlich trifft denjenigen die Beweislast, der etwas für sich GÜnstiges behauptet, also die Beweislast trifft den, der einen Mangel behauptet; für § 476 wird also eine Beweislastumkehr zugnsten des Verbruachers konstatiert innerhalb der ersten 6 Moante nach Kauf. Maßgeblich ist hier der Umstand des Verbrauchsgüterkaufs, also einem Kauf zwischen Verbraucher und Unternehmer.

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Eintrag #12 vom 29. Aug. 2011 19:05 Uhr Wolfgang Ritter  Profil   Nachricht Bitte einloggen, um Wolfgang Ritter eine Nachricht zu schreiben.

nach oben / Zur Übersicht Re: Eine Masche?

Zitat: "So drängt sich mir der Eindruck auf, dass es sich hier um eine Masche des Händlers handelt, der davon ausgeht, dass sich für diese Summe niemand die Mühe machen wird, vor Gericht zu ziehen. Jede Anwalts und Gerichtskosten würden den Warenwert um ein vielfaches übersteigen."
Das mag ja sein, allerdings muss derjenige, der einen Rechttstreit verliert, auch die Kosten tragen.
Das Bestellen im Internet hat halt erhebliche Nachteile, unter anderem den, dass der Gegner sonstwo sitzt und daher schwer zu belangen ist.
Ich muss allerdings auch sagen, dass ich die konkrete Nennung des Händlers Deinerseits auch nicht so ganz glücklich finde. Denn schließlich hast Du Dich weder über den Gegenstand, noch den Preis, noch die genauen Umstände näher ausgelassen.
Und ein Vorwurf wie "schlecht behandelt und unfreundlich" umfasst ein weites Feld. Ich kenne einige Leute, die ich im schriftlichen Verkehr kaum tolerabel finde, aber im persönlichen UMgang durchaus angenehm empfinde.

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Eintrag #13 vom 30. Aug. 2011 11:01 Uhr janna (Nachname für Gäste nicht sichtbar)   Nachricht Bitte einloggen, um janna eine Nachricht zu schreiben.

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Also: bitte keine Missverständnisse.
Es ging hier zu keiner Zeit darum jemanden zu diskreditieren.
Die Mitteilung seitens des Händlers, dass er keinen Umtausch nach längerer Zeit vornehme, ließ mich befürchten, dass eventuell noch mehr Leute ähnliche Erfahrungen gemacht haben könnten. Daher die Nennung des Namens in einem öffentlichen und recht bekannten Forum.
Da sich bisher niemand an dieser Diskussion beteiligt, der einen ähnlich gelagerten Fall schildert, gehe ich nunmehr von einem Einzelfall aus. Und das ist gut.
- Daher habe ich auch keinerlei Interesse an einer gerichtlichen Auseinandersetzung.
Ich habe mich lediglich über die Behandlung seitens des Händlers sehr geärgert und wollte sicherstellen, dass sich tatsächlich kein Muster findet. Daher auch der etwas provokannte "Titel".
Ich bitte aber die Formulierung zu beachten! Ich habe zu keiner Zeit eine Handlungsweise unterstellt. Ich habe lediglich eine Befürchtung geäußert. Da sich diese nicht zu bestätigen scheint, bin ich´s zufrieden.

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Eintrag #14 vom 31. Aug. 2011 15:16 Uhr Thorsten Witschen  Profil   Nachricht Bitte einloggen, um Thorsten Witschen eine Nachricht zu schreiben.

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Hallo jana,
nichts destotrotz ist es auch wenns blöd für den Händler ist, sein Risiko wenn das Teil Fehler hat - zumindest wenn der Fehler innerhalb der ersten 6 Monate auftritt.
Gerade innerhalb der ersten 6 Monate nach Kauf muss er dir beweisen, das kein Fehler vorgelegen hat. Und wenn er das nicht kann, muss er den Gegenstand ersetzen.
Ich verwette meinen Tonbecher (einen unbeschädigten) das er diese Regelung nur zu gut kennt.

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