da ich selbst daran Interessiert bin, Repliken für die private Verwendung herzustellen, habe ich mich mal mit dem BMF in Verbindung gesetzt.
Hier die schnelle und, meiner Meinung nach, hilfreiche Antwort:
[Zitat]
Sehr geehrter Herr Hofbauer
vielen Dank für Ihre E-Mail vom 9. November 2006 zur Auslegung des § 11 Abs. 1 Satz 2 Münzgesetz. Hintergrund dieser Regelung, Stücke vor 1850 von diesen Verboten auszunehmen ist, dass zu Beginn des 19. Jahrhunderts Münzfälschungen vorgekommen sind, deren Resultate unter Sammlern einen hohen Wert erlangt haben (vgl. hierzu die Begründung zum 3. Euro-Einführungsgesetz, BT-Drucksache 14/1673, S. 14).
Daraus ergibt sich, das nach dem Münzgesetz für rein private Zwecke eine Herstellung einer Münze aus dem 14. Jahrhundert nicht verboten ist. Sofern Sie nicht ausschließen können, dass Ihre Repliken zu kommerziellen Zwecken genutzt werden, empfehle ich Ihnen allerdings, die beigefügten Hinweise der Deutschen Bundesbank zu § 11 Münzgesetz zu beachten.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
Michael Wieneke
Bundesministerium der Finanzen
Referat VII A 4
Volkswirtschaftliche Fragen der Finanzmärkte; Geldpolitik; Zentralbankwesen und Münzen
Ich bin auf der Suche nach Literatur, Kontakten, oder sonstigem Material zur Münzherstellung im Mittelalter.
Ziel ist es, die Techniken die im Mittelalter verwendet wurden, bei Veranstaltungen in Schulen, Museen, Mittelaltermärkten oder oder anderen Veranstaltungen demonstrieren zu können. Ich bin jetzt auf der Suche nach weiterführenden Informationen. Könnt Ihr mir hierbei behilflich sein? Vielleicht sogar mit Bildern oder Tipps, wie und wo man Schmiede/Schlosser und/oder Stempelschneider/Graveure finden kann die entsprechende Fachkenntnisse oder Möglichkeiten zur Herstellung solcher Stempelvorrichtungen haben?
Ich spiele grad mit nem ähnlichen Gedanken, mit Münzen voon ca. 1330, Handheller z.B.
Die Teile lassen sich nu wirklich nicht mit exestierenden Zahlungsmitteln verwechseln, ich kann mir irgendwie schwer vorstellen, dass das verboten ist, ein Stück Blech mit ner Hand auf der einen und nem Kreuz auf der anderen, zu prägen.
Vlt. sollte man schlichtweg mal dort direkt anfragen.
So wie ich den Text lese bezieht sich die Klausel “ vor dem Jahr 1850 ” leider nicht auf die Orginale, die man replizieren möchte, sondern auf die Repliken an sich.
Wenn jemand also alte Repliken erwirbt, muß er diese nicht kennzeichnen, wenn er neue Repliken anfertigen möchte, allerdings doch, egal wie alt die Orginalmünze ist.
bei Münznachahmungen sind die Bestimmungen des § 11 Münzgesetz zu berücksichtigen. Somit ist u. a. die Herstellung von Nachahmungen nur dann zulässig, wenn diese entsprechend des § 11 Münzgesetz und der Hinweise zum § 11 Münzgesetz gekennzeichnet werden (siehe unten).
§ 11 Münzschutz
(1) Es ist verboten,
1. außer Kurs gesetzte oder sonst als Zahlungsmittel ungültig gewordene Münzen
a) nachzumachen oder zu verfälschen oder
b) solche nachgemachten oder verfälschten Münzen zum Verkauf vorrätig zu halten, feilzuhalten, in den Verkehr zu bringen oder in das Inland einzuführen; 2. Gegenstände herzustellen, zum Verkauf vorrätig zu halten, feilzuhalten oder in den Verkehr zu bringen, wenn sie den Anschein erwecken, als wären sie früher gültige Münzen gewesen. Satz 1 gilt nicht für Stücke, die als Nachahmungen gestaltet oder vor dem Jahr 1850 hergestellt worden sind.
(2) Die Verbote gemäß Absatz 1 gelten auch für ausländische Münzen.
Hinweise zu § 11 Münzgesetz
[…]
Hier folgt ein Zitat aus dem Link, den Lorenz zu anfang gepostet hat.
[…]
III. Bei Zweifelsfragen können Sie sich mit der Bundeswertpapierverwaltung, Postfach 1245, 61282 Bad Homburg v.d. Höhe, in Verbindung zu setzen.