Thema als Feed (RSS 2.0) Thema als Feed (ATOM 1.0) Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz vom 5. März 2012

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Eintrag #1 vom 11. Apr. 2012 19:08 Uhr Daniela (Nachname für Gäste nicht sichtbar)   Nachricht Bitte einloggen, um Daniela eine Nachricht zu schreiben.

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Herausgegeben vom Bundesministerium der Justiz
Ausgegeben am Donnerstag dem 22. März 2012
wwwdsb.de/[…]/1_Waffenverwaltungsvorschrift_22_03_[…]

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Eintrag #2 vom 11. Apr. 2012 20:11 Uhr Carsten (Nachname für Gäste nicht sichtbar)   Nachricht Bitte einloggen, um Carsten eine Nachricht zu schreiben.

nach oben / Zur Übersicht Relevanz für historische Darstellung

Hallo Daniela,
Danke für die Info über die Verwaltungsvorschrift. Für Mittelalterdarsteller (mit Schwert oder ähnlichem) sind vermutlich nur folgende Ergänzungen relevant:
42a.2 Zur Eindämmung von Gewalttaten mit Messern insbesondere in Großstädten wird das Führen von Hieb- und Stoßwaffen sowie bestimmter Messer verboten. Die in Absatz 1 Nummer 3 genannten Einhandmesser besonders in Gestalt von zivilen Varianten sogenannter Kampfmesser haben bei vielen gewaltbereiten Jugendlichen den Kultstatus des 2003 verbotenen Butterflymessers übernommen. Auch größere feststehende Messer haben an Deliktsrelevanz gewonnen. Da derartige
Messer jedoch auch nützliche Gebrauchsmesser sein können, wird von ihrer pauschalen Einordnung als Waffe in Anlage 1 des WaffG abgesehen. Die Absätze 2 und 3 regeln die für den Alltag erforderlichen Ausnahmeregelungen, um den sozial-adäquaten Gebrauch von Messern nicht durch das
Führensverbot zu beeinträchtigen.
42a.3 Liegt ein berechtigtes Interesse am Führen dieser Gegenstände vor, ist der Bußgeldtatbestand nicht verwirklicht. So wird sichergestellt, dass das Mitführen nützlicher Gebrauchsmesser für sozial-adäquate Zwecke (z. B. Picknick, Bergsteigen, Gartenpflege, Rettungswesen, Brauchtumspflege, Jagd und Fischerei) auch weiterhin nicht beanstandet wird.
Interessant ist besonders die Behandlungsweise von Armbrüsten, die bisher immer als "Sportgerät" geführt wurden. Also immer einen Bolzen mit Saugnapf mitführen ;-)
Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 1.2.2 Hier werden beispielhaft Armbrüste als tragbare Gegenstände genannt, mit denen unter Speicherung der durch Muskelkraft eingebrachten Energie bestimmungsgemäß feste Körper verschossen werden und die deshalb den Schusswaffen gleichgestellt werden. Deshalb ist das WaffG auf diese Gegenstände beispielsweise auch in Bezug auf die das Schießen behandelnden Vorschriften des Waffenrechts (Erforderlichkeit Schießerlaubnis; Erlaubnispflicht für Schießstätten) anwendbar, auch wenn mit ihnen nicht im waffenrechtlichen Sinne geschossen wird (siehe Anlage 1 Abschnitt 2 Nummer 7). Satz 2 nimmt
Gegenstände, die feste Körper mit einem Saugnapf als Spitze verschießen, von der Regelung aus. Die Bestimmung zur Beschaffenheit des Saugnapfes ist der DIN EN 71-1 entnommen, die Vorgaben der europäischen Spielzeug-Sicherheits-Richtlinie 88/378/EWG umgesetzt hat.
Eine echte Klarstellung bezüglich Schwerter und ähnlichem bei Veranstaltungen ist folgender Punkt:
Keine Hieb- und Stoßwaffen sind solche Geräte, die zwar Hieb- und Stoßwaffen (§ 1 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a in Verbindung mit Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nummer 1.1) nachgebildet, aber wegen abgestumpfter Spitzen und stumpfer Schneiden offensichtlich nur für den Sport (z. B. Sportflorette, Sportdegen, hingegen nicht geschliffene Mensurschläger), zur Brauchtumspflege (z. B. historisch nachgebildete Degen, Lanzen) oder als Dekorationsgegenstand (z. B. Zierdegen, Dekorationsschwerter) geeignet sind.
Somit fallen Schwerter nach dem Codex Belli NICHT unter das Waffengesetz.
Zuletzt noch was für die Napoleonik-Darsteller.
Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 3 Nummer 2 Vorgefertigte Ladungen stellen keine Munition nach Nummer 1 dar; hierzu zählen z. B. in Papier eingewickelte Schwarzpulverladungen mit Geschoss für Vorderlader. Als Munition gelten Ladungen nur dann, wenn sie als geometrisch geformte Presslinge eine den Innenmaßen einer Schusswaffe angepasste Form haben.
Gruß
Carsten

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