Thema als Feed (RSS 2.0) Thema als Feed (ATOM 1.0) Reisegewerbeschein?

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Eintrag #1 vom 15. Dez. 2005 08:55 Uhr Christin Barthelmie  Profil   Nachricht Bitte einloggen, um Christin Barthelmie eine Nachricht zu schreiben.

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Hallo Leute!
Wie viele Lager und Einzelpersonen biete auch ich seit ein paar Jahren meine Brettchengewebe und handgesponne Wolle an meinem Zelt feil oder ziehe mit einem Bauchladen von Lager zu Lager.
Brauche ich dazu einen Reisegewerbeschein?
Wer kann mir helfen?
Grüße
Christin
Claudine de Marne

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Eintrag #2 vom 15. Dez. 2005 16:06 Uhr Wolfgang Ritter  Profil   Nachricht Bitte einloggen, um Wolfgang Ritter eine Nachricht zu schreiben.

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Hallo,
die entscheidende Frage ist, ob Du das Ganze GEWERBSMßSSIG betreibst.
Denn nur dann benötigst Du einen Reisegewerbeschein nach § 55 Gewerbeordnung.
Die findest Du übrigens unter: bundesrecht.juris.de/gewo
Allerdings ist im Gesetzestext selbst nicht definiert, was "gewerbsmäßig" ist.
Von der Rechtssprechung sind hier verschiedene Anforderungen in Anhlehnung an § 1 Handelsgesetzbuch formuliert worden, die allerdings im Einzelnen je nach Gericht unterschiedlich gewichtet sind.
Demnach liegt ein Gewerbe vor, wenn
- eine planvolle,
- auf gewisse Dauer angelegte,
- selbständige und wirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt wird
- und dies nach außen hervortritt.
Es wird also schon eine Gewinnerzielungsabsicht und eine auf Dauer angelegte Tätigkeit gefordert, die gerade auch der Schafuung oder Erhaltung der Lebensgrundlage dient.
Bevor Du jetzt aber denkst, dass dies bei den Verkäufen auf Veranstaltungen generell nicht der Fall ist, eine kleine Warnung:
Es sind schon diverse Powerseller auf Ebay heftigst von den Gerichten abgewatscht worden, nämlich z.B. durch das Landgericht Berlin dergestalt, dass schon 39 Verkaufsaktionen gleicher, bzw. gleichartiger Artikel (T-Shirts) in einem Zeitraum von 5 Monaten einen Verkäufer als Gewerbetreibenden qualifiziert.
Mit der entsprechenden Haftung aus Gewährleistung etc.
Davon abgesehen gibt es natürlich auch die reisegewerbekartenfreien Tätigkeiten der §§ 55 a, 55 b GewO.
Achso, da mittlerweile manche Internetnutzer ganz besondere Schlauberger sein wollen:
Bei der obigen Auskunft handelt es sich nicht um eine Rechtsauskunft im Sinne eines Mandatsverhältnisses inklusive der damit einhergehenden Haftungsregelungen, sondern lediglich um einen unverbindlichen Hinweis.
Insbesondere ist durch diese Auskunft kein Mandatsverhältnis begründet worden.
Diese Auskunft dient auch nicht zur Anbahnung eines derartigen Madatsverhältnisses.
Grüße,
Wolfgang Ritter

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Eintrag #3 vom 19. Dez. 2005 11:36 Uhr Karen Thöle  Profil   Nachricht Bitte einloggen, um Karen Thöle eine Nachricht zu schreiben.

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Was den _Reise_-Gewerbeschein anbelangt:
Unter wwwhistotainment.net/b02consulting.html gibt es einen Text zur rechtlichen Situation eines Mittelaltermarktes. Im Abschnitt "Welche Vorteile hat eine behördliche Marktfestsetzung nach den Vorschriften der GewO?" geht es genau auch um den Reisegewerbeschein. Zusammengefaßt: Wenn der Veranstalter die Veranstaltung als Markt angemeldet hat, braucht ein Beschicker keinen Reisegewerbeschein.
Wie es unabhängig davon bei dir mit einem _Gewerbeschein_ aussieht, kann ich natürlich auch nicht sagen.
Bis denn
Karen Thöle
PS: Ich bin _kein_ Jurist.

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