Thema als Feed (RSS 2.0) Thema als Feed (ATOM 1.0) Rolle der Spielleute in den Rechtsspiegeln

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Eintrag #1 vom 17. Mai. 2001 23:33 Uhr Miriam Rauhut   Nachricht

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Hallo. Ich muss für eine Hausarbeit die Rolle/Stellung der Spielleute in den Rechtsspiegeln (Sachsenspiegel, Schwabenspiegel , etc…) erarbeiten. Wenn also jemand etwas über die Rechte/Stellung der Spielleute generell, und im Speziellen deren Erwähnung in den Spiegeln weiß, dann wäre ich über Antworten und Literaturtips dankbar. Grüße, Miriam.
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Eintrag #2 vom 18. Mai. 2001 10:58 Uhr Martin Uhlig  Profil   Nachricht Bitte einloggen, um Martin Uhlig eine Nachricht zu schreiben.

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Hallo Miriam, immer wieder gern von mir erwähnt: Ernst Schubert, Fahrendes Volk im Mittelalter. (ISBN etc. habe ich gerade nicht -schau mal im Kiepen-Thread nach) Dort wird sehr intensiv auf die Spielleute eingegangen, auch in Bezug auf die "Spiegel" Grüße, Martin
Konrad, Spielmann vom hohen Hause

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Eintrag #3 vom 18. Mai. 2001 13:23 Uhr Oliver Walter  Profil   Nachricht Bitte einloggen, um Oliver Walter eine Nachricht zu schreiben.

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Hoi! "Kemphen, Spilliut und iriu kint, die sind alle rehtelos" - Sachsenspiegel Viel mehr gibts dazu eigentlich nicht zu sagen, Spielleute waren - so wie Gaukler, berufmäßige Kämpen, Prostituierte etc. - Fahrendes Volk, somit außerhalb jeder Rechtsgemeinschaft. Gruss O.

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Eintrag #4 vom 18. Mai. 2001 14:44 Uhr Carsten Baumann   Nachricht

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Ein bißchen Auskunft über die praktische Situation der Spielleute in der Gesellschaft und am Hofe, gibt: BUMKE, JOACHIM: "Höfische Kultur…", dtv. 2 Bände.
Carsten

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Eintrag #5 vom 18. Mai. 2001 15:45 Uhr Anette Hampel   Nachricht

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Hallo Miriam In einer starren, an Standes- und Ortszugehörigkeit orientierten Rechtsordnung sind die Heimat- und Besitzlosen vogelfrei. Gaukler, die außerhalb ihrer Heimatpfarre umherziehen, stellen die Landfriedenserlässe des 13. Jahrhunderts ausdrücklich extra pacem. Nach den Rechtsaufzeichnungen des Mittelalters kann man sie ungestraft beleidigen, verletzen und berauben. "Wenn jemand einen leichten Mann, etwa einen Bettler oder einen bösen Spielmann schlägt, so soll er dem Richter nichts dafür zu geben schuldig sein, und auch dem Geschlagenen nichts, außer drei Schläge, die mag er ihm noch fröhlich dazu geben. " (Haimburger Stadtrecht) Es ist erlaubt, einen Klopffechter "um Geld zu erschlagen wie einen herrenlosen Hund, ohne Buße" (Hampe). Vergewaltigung fahrender Frauen wird in verschiedenen Rechtsbüchern für straflos erklärt. "Spilleut und gaugkler sind nicht leut wie andere Menschen, denn sie nur ein Schein der menschheit haben, und fast den Todten zu vergleichen sind." (Sächsisches Weichbildrecht) (aus Klaus Trappman, vom Preis der Freiheit) aus userpage.fu-berlin.de/~zosch/ops/trappmann.html Grüße, Anette
Grüße, Anette

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Eintrag #6 vom 19. Mai. 2001 00:04 Uhr Carsten Baumann   Nachricht

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Hallo, Annette, das ist mir neu und erstaunt mich … was für Konsequenzen entstehen da .. : "Gaukler, die außerhalb ihrer Heimatpfarre umherziehen, stellen die Landfriedenserlässe des 13. Jahrhunderts ausdrücklich extra pacem.". Heißt dies jetzt, im Umkehrschluß, daß Du etwas über "seßhafte Gaukler" weißt, die in ihrer "Heimatpfarre" gearbeitet haben? Ja und dann meine Frage: Waren denn nur die "Fahrenden Gaukler" geächtet, die "Seßhaften" aber nicht? Das habe ich immer anders verstanden! Bitte kläre mich auf!
Gruß, mit ganz viel Neugier, Carsten

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Eintrag #7 vom 21. Mai. 2001 20:35 Uhr Anette Hampel   Nachricht

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hallo Carsten, nach H.J. Moser konnte es dem mittelalterlichen Spielmann auf 3 Wegen gelingen sich von der "Unehrlichkeit" zubefreien: 1. Schutz durch große Herren (patroniesierter Vagant) 2. die schützenden Mauern der Stadt 3. genossenschaftlicher Schutz zusammenschluß großer Gruppen unter dem Patronat von fürstlichen oder kirchlichen Gönnern. Vor allem Nr.2 bedeutete das er, der Spielmann, seßhaft werden mußte . Hier entstanden die vom Magistrat besoldeten Stadtpfeifer, Turmbläser und musizierende Stadtknechte. Hie und da erwarben die seßhaft gewordenen Spielleute Häuser und Grundstücke, gründeten Musikantenzünfte, unterschieden Meister, Gesellen und Lehrlinge. Trotzdem setzten sich die anderen Zünfte häufig noch Jahrhundertelang von ihnen ab. Die Reichspolizeiordnungen von 1548 und 1577 sehen sich zu der Aussage gezwungen: alle Kunstpfeiffer seien "ehrlich". D.H. das die Seßhaftwerdung allein nicht genügte um alle Spuren der Bemakelung loszuwerden das ist anscheinend ein Indiz dafür das die "Unstätheit" der Fahrenden nicht allein das zentrale Motiv der "Unehrlichkeit" war wohl aber ein wichtiger Teil davon und mit dem Verzicht der Freiheit des Umherziehens konnte der Spielman zumindest einen Teil städtischer "Geborgenheit, Frei- heit und Ehrbarkeit" gewinnen. Quellen: A. Mönckenberg, Die Stellung der Spielleute im Mittelalter I, Dissertation Freiburg im Br.,1910. H.J. Moser die deutschen Musikergenossenschaften W. Salem die fahrenden Musiker Werner Danckert, Unehrliche Leute, 1979
Grüße, Anette

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Eintrag #8 vom 21. Mai. 2001 21:59 Uhr Carsten Baumann   Nachricht

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Annette, habe vielen Dank für Deine Antwort! In diese Richtung werde ich mal "weiterforschen". Hast Du eventuell noch andere Literaturhinweise?
Gruß von Carsten

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Eintrag #9 vom 20. Jun. 2001 19:39 Uhr Karen Thöle  Profil   Nachricht Bitte einloggen, um Karen Thöle eine Nachricht zu schreiben.

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Die schlechten Nachrichten für die Spielleute etwas relativieren kann vielleicht das hier: Sabine Zak: Musik als Ehr und Zier; S. 280: "…ist im Sachsenspiegel ausdrücklich gesagt, der Spielmann sei nicht mit Räubern oder Dieben gleichzustellen (Al si eyn man speleman oder unecht geboren, her en is doch rouberes noch diebes genot nicht, alse men kemphen uph in leden muge), der Schwabenspiegel setzt den Erbgang unter Spielleuten voraus, der Sohn verliert das väterliche Erbe nur dann, wenn er wider des seßhaften Vaters Willen Spielmann wird (…obe er ain spilman birt wider des vater willen das er gut fur er nympt und ob der vater also gewesen ist das er nit guet fur er nam). Notzucht an fahrenden Frauen wird nach dem Sachsenspiegel mit dem Tod bestraft (An varendeme wibe unde an sinir amyen mach die man not dun unde sin liph virwerken, ob her se an iren dank belegit)." So, das Zitieren wird mir zu mühsam. Weiter in Kurzform: Passauer Stadtrecht: Tätlicher Angriff auf einen Spielmann bleibt nur straflos, wenn kein Blut geflossen ist. Im Sachsenpiegel ist Enthauptung die Strafe für Tötung eines "Unechten". Eine "Schattenbuße" bringt zwar dem Opfer nichts, wird aber trotzdem abschreckend wirken, weil stattdessen der Richter die Strafe einkassiert. Soweit Sabine Zak. Ich hoffe, es muntert alle Spielmännern (und Spielfrauen) wieder etwas auf. Karen

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